11.09.2024
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Österreichische Unternehmer haben bis zum 30. September 2024 Zeit, um die Vorsteuern des Jahres 2023 in den EU-Mitgliedstaaten zurückzuholen.
Wir haben die wichtigsten Punkte zu diesem Thema für Sie zusammengefasst:
Frist: Die Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2024 beim Finanzamt einlangen, werden abgelehnt.
Antragstellung: Die Anträge müssen elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden.
Originalbelege: Die Vorlage von Originalbelegen ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an.
Bearbeitungszeit: Der Erstattungsstaat hat den Antrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten. Bei Bedarf an zusätzlichen Informationen kann sich die Bearbeitungszeit auf bis zu acht Monate verlängern.
Erstattungszeitraum: Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen. Ausnahmen gelten für den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember).
Mindesterstattungsbeträge: Es gelten Mindesterstattungsbeträge von € 50 für ein Kalenderjahr und € 400 für drei Monate.
Länderspezifische Unterschiede: Die steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vorsteuerrückerstattung können von Land zu Land unterschiedlich sein. Es können Beschränkungen für bestimmte Aufwendungen (z.B. Verpflegung, Repräsentation, PKW) gelten.
Praxisprobleme: Ausländische Behörden können manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen. Auch Probleme bei der rechtzeitigen Zustellung von Ergänzungsersuchen oder Bescheiden können auftreten.