Regelungen & Reformen
3.3.2026

TRINKGELDER 2026: NEUE REGELN IN DER PERSONALVERRECHNUNG

Mit 1.1.2026 treten in Österreich neue, bundesweit einheitliche Regelungen zur Behandlung von Trinkgeldern in der Personalverrechnung in Kraft. Die Änderungen betreffen sowohl die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als auch neue Informationspflichten für Arbeitgeber.

 

Was gilt als Trinkgeld?

Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung eines Gastes oder Kunden über den Rechnungsbetrag hinaus, mit der besondere Leistung, Freundlichkeit oder Qualität zusätzlich honoriert werden soll. Davon nicht erfasst sind Servicepauschalen und Bedienzuschläge.

Trinkgelder gelten sozialversicherungsrechtlich als Entgelt von dritter Seite und erhöhen damit die Beitragsgrundlage. Das hat Auswirkungen auf Kranken-, Pensions- und Arbeitslosengeldansprüche sowie für die Bemessung der „Abfertigung Neu“.

 

Trinkgeldpauschalen

Ab 2026 gibt es bundeseinheitliche Trinkgeldpauschalen für Branchen, in denen üblicherweise Trinkgeld anfällt. Das sind die folgenden Berufsgruppen:

Für Teilzeitkräfte und fallweise Beschäftigte sind die Pauschalen aliquot nach der tatsächlichen Arbeitszeit zu berechnen.

Bei Abwesenheiten bis zu einem Monat bleiben die angesetzten Pauschalen unverändert. Dauert die Abwesenheit länger als ein Monat, können ab dem 2.Monat die Beträge entfallen.

 

Opting Out Möglichkeit

Arbeitnehmer, die grundsätzlich von einer Trinkgeldpauschale umfasst sind, aber bei denen erhebliche Abweichungen von den festgesetzten Pauschalwerten nach unten bestehen, können von der Trinkgeldpauschale „hinausoptieren“.

Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Kein Trinkgeld aufgrund eines schriftlichen Trinkgeldannahmeverbots.
  • Das tatsächlich vereinnahmte Trinkgeld liegt im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalwerte. Die eingenommenen Trinkgelder sind aufzuzeichnen, der tatsächliche Wert wird dann monatlich in der Lohnverrechnung angesetzt.

Die Gründe für die Inanspruchnahme der Opting Out Möglichkeit sind genau zu dokumentieren. Fehlen entsprechende Nachweise, ist im Rahmen einer GPLB-Prüfung grundsätzlich mit der Ansetzung der vollen Trinkgeldpauschale zu rechnen.

 

Branchen ohne Trinkgeldpauschale

Gibt es in der betroffenen Branche keine Trinkgeldpauschale, muss das tatsächlich erhaltene Trinkgeld vollständig aufgezeichnet und in der Lohnverrechnung angesetzt werden. Beispiele für Branchen, die üblicherweise Trinkgeld bekommen, aber keine Pauschale haben sind insbesondere Physiotherapeuten, Bäckereiverkaufsmitarbeiter, Handwerker, Servicetechniker und Rauchfangkehrer.

Diese Verpflichtung gilt aber branchenunabhängig für sämtliche Arbeitnehmer, die Trinkgelder bekommen. Diese sind exakt aufzuzeichnen und in der Lohnverrechnung als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu erfassen. Im Rahmen von GPLB Prüfungen, sind die Prüforgane zur Schätzung der erhaltenen Trinkgelder berechtigt.

 

Neues Informations- und Auskunftsrecht

Ab 2026 besteht für alle Arbeitnehmer – unabhängig von Branche oder Pauschalregelung – ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht zum Thema Trinkgeld.

Arbeitgeber mit einem Trinkgeldverteilsystem müssen den Verteilungsschlüssel unverzüglich offenlegen.

Arbeitnehmer, die

  • bargeldlose Trinkgelder erhalten oder
  • an einem Verteilungssystem beteiligt sind,

können schriftlich (auch elektronisch) Auskunft über die Gesamtsumme und Verteilung der Trinkgelder verlangen.

Das Auskunftsrecht gilt:

  • für einen bestimmten Zeitraum,
  • bis zu drei Jahre rückwirkend,
  • jedoch nicht für Zeiträume vor dem 1.1.2026.

Kein Auskunftsrecht besteht, wenn:

  • die Verteilung durch einen Arbeitnehmer erfolgt,
  • dieser Einsicht in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder hat und
  • die Trinkgelder am selben Tag oder zeitnah in bar ausbezahlt werden.

Wird die Verteilung hingegen durch leitende Angestellte oder sonstige Personenvorgenommen, bleibt das Auskunftsrecht bestehen.

Für Zeiträume von höchstens einem Jahr kann im Voraus vereinbart werden, dass die gesamten bargeldlosen Trinkgelder am Ende dieses Zeitraums ausbezahlt werden. Das Auskunftsrecht gilt in diesem Zeitraum nicht.

 

Praxistipps zur Umsetzung

  • Richtige Zuordnung prüfen:

Mitarbeiter entsprechend Branche und Funktion in die zutreffende Trinkgeldpauschale einordnen (inklusive Unterscheidung mit/ohne Inkasso).
Wird die volle Pauschale angesetzt, besteht bei GPLB-Prüfungen kein Risiko – selbst wenn die tatsächlichen Trinkgelder darüber lagen.

  • Opting-Out  sauber dokumentieren:

Trinkgeldannahmeverbote und detaillierte Aufzeichnungen rechtssicher festhalten.

  • Transparente Prozesse schaffen:

Verfahren zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten (insbesondere bei Kartenzahlungen und Tronc-Systemen) implementieren.

Achtung: Kartentrinkgelder sind im Rahmen einer GPLB-Prüfung in der Buchhaltung nachvollziehbar. Es muss klar dokumentiert sein, wie und an wen die Beträge verteilt wurden.

  • Geringfügigkeitsgrenze im Blick behalten:

Durch die Anrechnung von Trinkgeldpauschalen kann es bei geringfügig Beschäftigten zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen.
Wird dies im Zuge einer GPLB-Prüfung festgestellt, können erhebliche Nachzahlungen entstehen, da Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vom ersten Euro an zu entrichten sind – nicht nur vom Überschreitungsbetrag.

Zusätzlich kann es für Arbeitnehmer zur Rückforderung von Leistungen kommen, die an geringfügige Zuverdienste gekoppelt sind.

 

Für Rückfragen stehen Ihre UNICONSULT-Berater:innen jederzeit gerne zur Verfügung.

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