
Ein Arbeitnehmer war viele Jahre mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in Österreich gemeldet. Die Wohnung der Eltern war eine Mietwohnung, und er hatte dort vor seiner Entsendung ins Ausland ein eigenes Zimmer.
Von seinem Arbeitgeber wurde er von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet. Ursprünglich war sogar geplant, dass der Auslandsaufenthalt bis Ende September 2017 dauert. Während dieser Zeit arbeitete er im Ausland, erzielte dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und begründete auch einen Wohnsitz im Ausland.
Das österreichische Finanzamt war jedoch der Meinung, dass weiterhin ein Wohnsitz in Österreich bestand, da er bei seinen Eltern gemeldet blieb. Daher ging das Finanzamt davon aus, dass auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Österreich lag – selbst dann, wenn seine Schwester während seiner Abwesenheit die Wohnung nutzte und er bei Besuchen in Österreich nur gelegentlich dort übernachten konnte.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte daher zu klären, ob in diesem Fall tatsächlich ein Wohnsitz in Österreich vorlag, der zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt. Dabei ging es zunächst nur um die Frage, ob überhaupt ein Wohnsitz in Österreich bestand – nicht um die steuerliche Ansässigkeit nach Doppelbesteuerungsabkommen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt eine Unterkunft nur dann als Wohnung im steuerlichen Sinn, wenn sie so ausgestattet ist, dass ein längerfristiger Aufenthalt möglich ist. Dazu gehören beispielsweise Schlafmöglichkeiten, Einrichtungen zur Körperpflege, eine Möglichkeit zum Kochen sowie Platz zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände.
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Zwar konnte der Steuerpflichtige bei Heimatbesuchen gelegentlich im Zimmer bei seinen Eltern übernachten. Eine eigene, selbstständig nutzbare Wohnung lag jedoch nicht vor.
Die bloße Möglichkeit, Bad, Küche oder Wohnzimmer gemeinsam mit den Eltern zu nutzen, reicht laut Gericht nicht aus, um von einer Wohnung im steuerlichen Sinn auszugehen. Ohne eigenes Bad oder Kochmöglichkeit kann ein Zimmer nicht als eigenständige Wohnung gelten. Außerdem fehlte ihm die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung.
Hinzu kommt, dass es laut Gericht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, bei einer mehr als dreijährigen Tätigkeit im Ausland weiterhin von einem Wohnsitz in der Wohnung der Eltern auszugehen.
Das Bundesfinanzgericht kam daher zum Ergebnis, dass im betreffenden Zeitraum weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vorlag. Somit bestand für die im Ausland erzielten Einkünfte keine Steuerpflicht in Österreich.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Herausforderungen angehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir sind für Sie da.
Kontakt