Durch die zunehmende Nutzung von Homeoffice – insbesondere seit der COVID-19-Pandemie –ist bei Unternehmen die Sorge entstanden, dass durch die Tätigkeit von Mitarbeitern im Ausland ungewollt eine sogenannte „Betriebsstätte“ begründet werden könnte. Eine solche Betriebsstätte kann steuerliche Pflichten im jeweiligen Staat auslösen.
Ein Update des OECD-Musterkommentars Ende 2025 sowie eine Information des Finanzministeriums (BMF) vom 4. Jänner 2026 bringen nun wichtige Klarstellungen. Das Risiko, allein durch Homeoffice eine Betriebsstätte zu begründen, wurde deutlich reduziert. Dadurch können künftig viele kleine,verwaltungsaufwändige „Mini-Betriebsstätten“ vermieden werden.
Eine Betriebsstätte durch Homeoffice liegt künftig nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zumindest 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt.
Wird diese Grenze nicht erreicht, entsteht keine Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Dabei gilt als Betrachtungszeitraum ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum, der im jeweiligen Veranlagungsjahr beginnt oder endet. Das ist vorteilhaft, weilselbst vorübergehend mehr als 50 % Homeoffice möglich sind, ohne automatisch eine Betriebsstätte zu begründen.
Wird die 50%-Grenze überschritten, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, dass die Tätigkeit vom Homeoffice aus erfolgt.
Entscheidend ist, ob die Anwesenheit der Person in diesem Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Ein solcher wirtschaftlicher Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn:
Bloß gelegentlicher oder sporadischer Kontakt reicht hingegen nicht aus, um eine Betriebsstätte zu begründen.
In diesen Fällen besteht de facto kein Betriebsstättenrisiko – selbst dann nicht, wenn überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird.
Die neuen Klarstellungen sind laut BMF ab 2026 anzuwenden.
Wichtig: Selbst wenn grundsätzlich eine Betriebsstätte vorliegen sollte, ist zusätzlichzu prüfen, ob lediglich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten ausgeübt werden. In solchen Fällen kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen dennoch keine steuerliche Betriebsstätte gegeben sein.

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