
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes der sogenannte Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass der Gewinn aus der Betriebsaufgabe nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert wird.
Diese Begünstigung kommt unter anderem in Betracht:
Das Bundesfinanzgericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein 65-jähriger Unternehmer seinen Betrieb (Handel mit Medizinprodukten) aufgegeben und die Pension angetreten hatte. Er beantragte für den Aufgabegewinn den Hälftesteuersatz.
Allerdings nahm er kurz nach der Betriebsaufgabe eine Tätigkeit als Konsulent auf, die bis Ende 2023 ausgeübt wurde. Damit stellte sich die Frage, ob tatsächlich eine „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ vorlag.
Nach der gesetzlichen Regelung gilt eine Erwerbstätigkeit dann als unschädlich, wenn:
Als Erwerbstätigkeit gelten grundsätzlich alle aktiven Tätigkeiten im Erwerbsleben– sowohl selbständige als auch nichtselbständige Tätigkeiten (ausgenommen Pensionseinkünfte).
Damit stellt auch eine neue Konsulententätigkeit – selbst wenn sie inhaltlich nichts mit dem früheren Betrieb zu tun hat – eine relevante Erwerbstätigkeit dar.
Im Jahr der Betriebsaufgabe wurde die Einkünftegrenze von 730 Euro noch nicht überschritten. Im darauffolgenden Jahr jedoch sehr wohl.
Das BFG stellte klar:
Die Einstellung der Erwerbstätigkeit muss auf längere Dauer angelegt sein – also über das Veranlagungsjahr hinaus.
Da im Folgejahr die Einkünftegrenze überschritten wurde, wurde die Hälftesteuersatzbegünstigung nicht gewährt. Lediglich der Freibetrag von 730 Euro konnte berücksichtigt werden.
Wer die steuerliche Begünstigung bei Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen möchte, sollte genau prüfen, ob und in welchem Ausmaß nach der Aufgabe noch Einkünfte erzielt werden. Eine zu rasche oder umfangreiche Wiederaufnahme einer Tätigkeit kann die Begünstigung gefährden.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Herausforderungen angehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir sind für Sie da.
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