Steuern, Zinsen & Versicherungen
4.3.2026

Kein Hälftesteuersatz bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes der sogenannte Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass der Gewinn aus der Betriebsaufgabe nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert wird.

Diese Begünstigung kommt unter anderem in Betracht:

  • bei Tod des Steuerpflichtigen,
  • bei Erwerbsunfähigkeit, oder
  • wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat, seine Erwerbstätigkeit dauerhaft einstellt und seit Betriebseröffnung oder letztem entgeltlichen Erwerb sieben Jahre vergangen sind.
       
       

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das Bundesfinanzgericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein 65-jähriger Unternehmer seinen Betrieb (Handel mit Medizinprodukten) aufgegeben und die Pension angetreten hatte. Er beantragte für den Aufgabegewinn den Hälftesteuersatz.

Allerdings nahm er kurz nach der Betriebsaufgabe eine Tätigkeit als Konsulent auf, die bis Ende 2023 ausgeübt wurde. Damit stellte sich die Frage, ob tatsächlich eine „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ vorlag.

Wann liegt keine schädliche Erwerbstätigkeit vor?

Nach der gesetzlichen Regelung gilt eine Erwerbstätigkeit dann als unschädlich, wenn:

  • der Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit 22.000 Euro nicht übersteigt und
  • die jährlichen Einkünfte daraus 730 Euro nicht überschreiten.
       
       

Als Erwerbstätigkeit gelten grundsätzlich alle aktiven Tätigkeiten im Erwerbsleben– sowohl selbständige als auch nichtselbständige Tätigkeiten (ausgenommen Pensionseinkünfte).

Damit stellt auch eine neue Konsulententätigkeit – selbst wenn sie inhaltlich nichts mit dem früheren Betrieb zu tun hat – eine relevante Erwerbstätigkeit dar.

Entscheidung im konkreten Fall

Im Jahr der Betriebsaufgabe wurde die Einkünftegrenze von 730 Euro noch nicht überschritten. Im darauffolgenden Jahr jedoch sehr wohl.

Das BFG stellte klar:

Die Einstellung der Erwerbstätigkeit muss auf längere Dauer angelegt sein – also über das Veranlagungsjahr hinaus.

  • Eine Wiederaufnahme darf nicht von vornherein geplant sein.

Da im Folgejahr die Einkünftegrenze überschritten wurde, wurde die Hälftesteuersatzbegünstigung nicht gewährt. Lediglich der Freibetrag von 730 Euro konnte berücksichtigt werden.

Fazit

Wer die steuerliche Begünstigung bei Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen möchte, sollte genau prüfen, ob und in welchem Ausmaß nach der Aufgabe noch Einkünfte erzielt werden. Eine zu rasche oder umfangreiche Wiederaufnahme einer Tätigkeit kann die Begünstigung gefährden.

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