
Seit dem Jahr 2023 können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports (insbesondere Sportvereinen) ausbezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden.
Die Steuerfreiheitgilt für Entschädigungen in Höhe von 120 Euro pro Einsatztag, höchstens jedoch720 Euro pro Kalendermonat.
Begünstigt sind Mannschafts- und Einzelsportler sowie bestimmte Sportbetreuer, wie etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte. Nichtdarunter fallen Platzwarte. Ebenfalls begünstigt sind unter anderem Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter und Punkterichter. Keine Begünstigung besteht hingegen für Streckenposten, Fahrtendienste oder Personen, die ausschließlich technische Hilfsdienste leisten.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen ordnungsgemäß dokumentiert wird.
Für das Kalenderjahr 2025 besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht bis Ende Februar 2026. Der Verein hat die ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen je Empfänger und Kalenderjahr mittels Formular L 19 an das Finanzamt zu melden. Diese Meldepflicht gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für eine nichtselbständige Tätigkeitausbezahlt wurden.
Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sind diese im Lohnzettel (Formular L 16) zu berücksichtigen.
Keine Mitteilungspflicht besteht hingegen, wenn die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen selbständiger Einkünfte bezogen werden, etwa bei Schiedsrichtern mit Einkünften aus Gewerbebetrieb.
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