Termine & Fristen
6.2.2026

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28. Februar 2026

Bis spätestens 28. Februar 2026 müssen bestimmte im Jahr 2025 geleistete Zahlungen elektronisch gemeldet werden.

Meldungen nach § 109a EStG (Inlandszahlungen)

Meldepflichtig sind vor allem Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, zum Beispiel an:

·        Aufsichtsräte

·        Mitglieder von Stiftungsvorständen

·        selbständige Vortragende

·        Versicherungsvertreter

·        sonstige vergleichbare selbständig Tätige

Die Meldung nach § 109a EStG ist in ihrer Funktion mit einem Lohnzettel vergleichbar. Sie muss folgende Angaben enthalten:

·        Name und Anschrift des Zahlungsempfängers

·        Versicherungsnummer oder Steuernummer

Die Übermittlung erfolgt elektronisch entweder über Statistik Austria oder über www.elda.at. Eine Meldung über FinanzOnline ist nicht möglich.

Unterbestimmten Betragsgrenzen kann auf eine Meldung verzichtet werden. Zudem ist vorgesehen, diese Grenzen künftig anzuheben, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.

Meldungen nach § 109b EStG (Auslandszahlungen)

Auch bestimmte ins Ausland geleistete Zahlungen im Jahr 2025 sind meldepflichtig. Dies betrifft insbesondere Zahlungen für:

·        in Österreich ausgeübte selbständige Tätigkeiten

·        bestimmte Vermittlungsleistungen

·        kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland

Ziel dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung solcher Zahlungen. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger in Österreich beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist oder ob die Zahlung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei gestellt wurde.

Für Auslandszahlungen gelten ebenfalls Ausnahmen und Betragsgrenzen. So besteht etwa keine Meldepflicht, wenn die Zahlungen an einen ausländischen Leistungserbringer unter 100.000 Euro liegen.

Wichtig: Wird eine meldepflichtige Auslandszahlung vorsätzlich nicht gemeldet, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann.

Besonderheit bei gleichzeitiger Meldepflicht

Besteht für eine Zahlung sowohl eine Meldepflicht nach § 109a EStG als auch nach §109b EStG, ist nur eine Meldung nach § 109b EStG zu übermitteln.

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