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Umsatzersatz für Gastronomie und Hotellerie

Betriebe, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzung der Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen, haben Anspruch auf Umsatzersatz.

Wer bekommt den Umsatzersatz?

Betriebe, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzung der Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen. Die Richtlinie für den Umsatzersatz liegt im Moment noch nicht vor. Welche Branchen den Umsatzersatz beantragen können wird genau in der noch nicht vorhanden Richtlinie für den Umsatzersatz definiert werden. Die Einordnung erfolgt jedenfalls nach dem Branchenbegriff nach ÖNACE.

Höhe des Umsatzersatzes

Es ist geplant, dass die Berechnung auf Basis der vorhandenen abgabenrechtlichen Daten der Finanzverwaltung automatisch ermittelt wird (bspw. Umsatz lt. Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Vergleichszeitraum). Ersetzt werden 80 Prozent des Umsatzes der Vergangenheitsdaten des Vergleichszeitraumes.

Beantragung

Die Beantragung auf Gewährung des Umsatzersatzes erfolgt über FinanzOnline. Die Beantragung kann vom betroffenen Unternehmen selbst oder vom Steuerberater erledigt werden. Der Antrag muss bis 15. Dezember 2020 eingebracht werden.

Ersetzt werden 80 Prozent des Umsatzes der Vergangenheitsdaten des Vergleichszeitraumes. 

Ersetzt werden 80 Prozent des Umsatzes der Vergangenheitsdaten des Vergleichszeitraumes. 

Auszahlung

Lt. Finanzministerium soll zwischen Antrag und Auszahlung maximal eine Woche betragen. In der Anfangsphase ist jedoch von längeren Bearbeitungszeiten auszugehen.

Kontrolle

Die Finanzverwaltung wird im Nachhinein kontrollieren, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt des Umsatzersatzes eingehalten worden sind. Bei Missbrauch oder unrichtigen Angaben wird der Umsatzersatz zurückgefordert bzw. drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums:

Fragen und Antworten zum Umsatzersatz vom Bundesministerium für Finanzen

Fixkostenzuschuss

Für Unternehmen, die nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, dennoch aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss eine wirksame Wirtschaftshilfe. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich. Die Regelungen zum Fixkostenzuschuss befinden sich im Moment in der Endabstimmung mit der EU-Kommission.