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SVA – hier bekommen Sie den Durchblick

In der täglichen Beratungspraxis werden wir immer wieder damit konfrontiert, dass es so mancher (Jung-)Unternehmer bei der ersten SVA-Nachzahlung bereut, sich jemals selbständig gemacht zu haben. Gerade als Neugründer sollten Sie daher im Hinblick auf die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über ein Problembewusstsein verfügen, damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt und sie vor einer finanziellen Belastungsprobe stehen.

1. Die SV – Beitragsgrundlage, was ist das?

In der gesetzlichen Sozialversicherung können Sie die Höhe Ihrer Beiträge nicht selbst wählen – sie ist durch das Gesetz festgelegt. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und zur Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) werden nach folgender Formel berechnet:

Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag

Ihr Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung ist also ein konkreter prozentueller Anteil (=Beitragssatz) ihrer Beitragsgrundlage.

Die SVA berechnet für jedes Jahr eine vorläufige Beitragsgrundlage, da der Steuerbescheid meist erst viel später übermittelt wird. Sie wird in den ersten drei Jahren auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage (€ 654,25 monatlich in der Pensionsversicherung und € 438,05 monatlich in der Krankenversicherung) berechnet. Der Beitragssatz beträgt in der Pensionsversicherung 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %.

Die endgültige Beitragsgrundlage ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheids bei der SVA wird eine endgültige Bemessung durchgeführt. Die vorläufige Berechnung der Beitragsgrundlage wird mit der endgültigen Bemessung verglichen – es kann mitunter zu einer hohen Nachbelastung von Beiträgen kommen. Neugründer, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, profitieren in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung von einer besonderen Bestimmung: Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird nicht nachbemessen.

2. Das vierte Jahr nach der Gründung und die „gefürchteten“ Nachzahlungen an die SVA

Unternehmer sind mitunter schockiert, wenn die ersten Nachbemessungen der SVA vorgenommen werden. In den ersten drei Gründungsjahren wird der Beitrag auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Ab dem vierten Jahr werden die Beiträge nachbemessen. Bei geschäftlichem Erfolg und erwirtschafteten Gewinnen kommt es zu mitunter erheblichen Nachbemessungen.

Für uns als Berater ist es daher eine Selbstverständlichkeit, im Rahmen der Erstellung ihrer Steuererklärungen auch immer allfällige GSVG-Nachbelastungen zu berechnen, um durch das Vorziehen von Zahlungen ihre Einkommensteuerbelastung zu optimieren (periodengerechte Zuordnung).

3. SVA-Strafzuschlag: Wie kann dieser vermieden werden?

Wird das Jahreseinkommen voraussichtlich einen Gewinn von € 5.256,60 nicht überschreiten, müssen keine Beiträge an die SVA gezahlt werden (Ausnahme bei geringen Einkünften). Diese einheitliche Einkommensgrenze wird jährlich angepasst. Außerdem dürfen die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten einen Betrag von € 30.000,00 nicht überschreiten. Zudem dürfen Sie in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der beantragten Ausnahme nicht mehr als zwölf Monate nach dem GSVG oder dem FSVG pflichtversichert gewesen sein.

Die SVA überprüft nachträglich anhand des Einkommensteuerbescheids, ob die Grenzen überschritten wurden oder nicht. Wurde in der Versicherungserklärung angekreuzt, dass die Einkünfte unter der Grenze liegen, stellt man aber im Nachhinein fest, dass die Versicherungsgrenze überschritten wurde, so müssen die Beiträge nachgezahlt werden. Zusätzlich werden für die Pensions- und Krankenversicherung Strafzuschläge in Höhe von 9,3 % vorgeschrieben.

4. Was ist bei Überschreiten der Grenzen zu tun, um einen Strafzuschlag zu vermeiden?

Geben Sie rechtzeitig jeweils bis zum 31.12. des Jahres, in dem Sie die Grenze überschreiten werden, eine Überschreitungserklärung bei der SVA ab. Weiters empfehlen wir Ihnen, Ihre Einkünfte möglichst realistisch zu schätzen. So haben Sie auch Ihr Unternehmen besser im Blick.

5. Mehrfachversicherung: Gibt es hier eine Doppelbelastung?

Mehrfachversichert ist in der Regel ein selbständig Erwerbstätiger (GSVG), der zugleich in einem Dienstverhältnis (nach ASVG) steht.

Sofern Ihre gesamten Einkünfte unter der Jahreshöchstbeitragsgrundlage (€ 71.820,00) liegen, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, doppelte Beiträge zu bezahlen.

Liegen Ihre Jahreseinkünfte jedoch über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage, so haben sie die Möglichkeit, einen Antrag zur Differenzvorschreibung oder einen auf Beitragserstattung zu stellen.

Der Antrag zur Differenzvorschreibung muss aktiv bei der SVA beantragt werden. Sie benötigen dazu Ihre Lohn- bzw. Gehaltszettel sowie eine Prognose für die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Die Differenzvorschreibung ist notwendig, weil die Versicherungen untereinander nicht kommunizieren. Das heißt, die SVA weiß nicht, dass Sie auch bei der ASVG beitragspflichtig sind.

Der Antrag auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die Höhe der Beitragserstattung erfolgt in der Krankenversicherung mit 4 % von den Krankenversicherungsbeiträgen.

In der Pensionsversicherung erfolgt die Erstattung der Beiträge von Amtswegen in voller (GSVG) bzw. halber (ASVG) Höhe spätestens bei Pensionsantritt. Auf Antrag kann der Überschreitungsbetrag in der Pensionsversicherung auch schon früher zurückgezahlt werden.

Stellen Sie keinen Antrag auf Differenzvorschreibung oder Beitragserstattung, so sind die Beiträge bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zu bezahlen.

Daher ist es auf jeden Fall sinnvoll einen Antrag auf Differenzvorschreibung zu beantragen.