
Mit dem geplanten Paketsteuergesetz 2026 soll in Österreich erstmals eine eigene Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt werden. Hintergrund sind das starke Wachstum des Onlinehandels sowie ökologische und wirtschaftspolitische Ziele. Die endgültige Beschlussfassung des Gesetzesbleibt jedoch noch abzuwarten.
Die Paketsteuer soll ab 1. Oktober 2026 gelten und betrifft Paketzustellungen innerhalb Österreichs, die im Rahmen von Versandhandelsgeschäften erfolgen.
Darunter fallen insbesondere Verkäufe, die über Fernkommunikationsmittel wie das Internet abgewickelt werden und bei denen der Verkäufer die Zustellung der Ware veranlasst.
Nicht von der Steuer erfasst sind beispielsweise:
· Einkäufe in einem Geschäft mit anschließender Lieferung der Ware,
· Abholmodelle wie „Click & Collect“,
· klassische stationäre Verkaufsformen.
Damit konzentriert sich die neue Steuer gezielt auf den Onlinehandel.
Grundsätzlich ist der Versandhändler steuerpflichtig. Die Steuerpflicht greift jedoch nur dann, wenn die Versandhandelsumsätze in Österreich im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben.
Dadurch sollen vor allem große Marktteilnehmer erfasst werden.
Zusätzlich können auch Betreiber von Onlineplattformen steuerpflichtig werden. Durch eine bereits aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte Regelung („Plattformfiktion“) können Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen als fiktive Versandhändler gelten. Dadurch können auch Verkäufe kleinerer Anbieter indirekt von der Paketsteuer betroffen sein, wenn diese über entsprechende Plattformen abgewickelt werden.
Die Steuer beträgt grundsätzlich 2 Euro pro Paket. Alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden.
Da die Steuer unabhängig vom Warenwert anfällt, werden insbesondere niedrigpreisige Produkte verhältnismäßig stärker belastet. Gleichzeitig soll ein Anreiz geschaffen werden, mehrere Artikel in einer Bestellung zusammenzufassen.
Eine Besonderheit der neuen Regelung ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Die Paketsteuer soll bereits mit der Annahme der Zahlung entstehen und nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Pakets.
Dadurch können sich Auswirkungen auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen ergeben.
Auch bei Retouren ist Vorsicht geboten: Wurde das Paket bereits zugestellt, kann die Paketsteuer grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Ware später retourniert wird.
Die Steuer knüpft an sogenannte Versandhandelsumsätze an. Dazu zählen insbesondere Lieferungen an:
· Privatpersonen,
· Kleinunternehmer,
· pauschalierte Landwirte,
· bestimmte juristische Personen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.
Für Unternehmen kann dies zu zusätzlichem Prüfungs- und Dokumentationsaufwand führen, da die steuerliche Behandlung von den jeweiligen Kundeneigenschaften abhängt.
Die Paketsteuer soll als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet werden. Betroffene Unternehmen müssen die Steuer quartalsweise berechnen, melden und abführen.
Darüber hinaus sind umfangreiche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten vorgesehen. Dies erfordert eine enge Abstimmung zwischen Steuerabteilung, IT und Logistik.
Die geplante Paketsteuer richtet sich derzeit vor allem an große Onlinehändler und Plattformbetreiber. Dennoch sollten auch andere Unternehmen die Entwicklung aufmerksam verfolgen, insbesondere wenn sie Waren über Onlineplattformen vertreiben oder ihr Onlinegeschäft künftig ausbauen möchten.
Für die Praxis ergeben sich neue steuerliche Abgrenzungsfragen sowie erhöhte Anforderungen an Datenqualität und Prozesse. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den möglichen Auswirkungen auseinandersetzen.
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