Kurzinfo: Erweiterung der Meldepflicht nach § 109a EStG
Unternehmen müssen jedes Jahr bis Ende Februar bestimmte Zahlungen an natürliche Personen elektronisch melden. Diese Meldepflicht gilt, wenn im Vorjahr Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht wurden.
Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als:
- Aufsichtsratsmitglied
- Stiftungsvorstand
- Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender
Neu ab dem Jahr 2026:
Die Meldepflicht wird ausgeweitet und umfasst künftig auch Lizenzgebühren im Sinne des § 99a EStG.
Darunter fallen insbesondere Vergütungen für:
- die Nutzung von Urheberrechten (z. B. Texte, Bilder, Software)
- Patente, Marken, Muster oder Modelle
- die Weitergabe von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Erfahrungen (Know-how)
- die Nutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung
Wichtig:
- Leistungen im Zusammenhang mit Lizenzgebühren aus dem Jahr 2026 müssen erstmals bis Ende Februar 2027 gemeldet werden.
- Für Lizenzgebühren gibt es keine Betragsgrenze – sie sind immer meldepflichtig, unabhängig von der Höhe.