Steuern, Zinsen & Versicherungen
9.6.2026

Vorsteuervergütung für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Drittländern

Unternehmen, die im Ausland Vorsteuern bezahlt haben, können sich diese unter bestimmten Voraussetzungen rückerstatten lassen. Dabei sind jedoch unterschiedliche Fristen zu beachten.

Frist für Vorsteuervergütungen aus Drittländern

Österreichische Unternehmen, die im Jahr 2025 Vorsteuern in einem Drittland (z. B. Schweiz oder Türkei) entrichtet haben, müssen den Antrag auf Rückerstattung spätestens bis 30. Juni 2026 stellen.

Wichtig: Diese Frist betrifft ausschließlich Vorsteuern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Die Frist für Vorsteuervergütungen innerhalb der EU endet hingegen erst am 30. September 2026. Die Anträge für EU-Mitgliedstaaten sind elektronisch über FinanzOnline einzubringen.

Rückerstattung österreichischer Vorsteuern für Drittlandsunternehmer

Auch Unternehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union können bis zum 30. Juni 2026 die Rückerstattung österreichischer Vorsteuern für das Jahr 2025 beantragen.

Die Anträge sind beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz, einzureichen. Hierfür ist das Formular U5 zu verwenden. Bei einer erstmaligen Antragstellung ist zusätzlich der Fragebogen Verf 18 erforderlich.

Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen im Original beizulegen:

·        Rechnungen,

·        Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer,

·        weitere erforderliche Nachweise.

Die Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden.

Sonderregelung für Großbritannien

Für Großbritannien gelten besondere Bestimmungen. Obwohl das Vereinigte Königreich seit dem Brexit als Drittland gilt, weichen die Fristen von den üblichen Regelungen ab.

Maßgeblich ist dort das sogenannte „prescribed year“,das jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft.

Für Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 kann der Vergütungsantrag daher noch bis spätestens 31. Dezember 2026 gestellt werden.

Antragstellung in Großbritannien

Für die Rückerstattung britischer Vorsteuerbeträge sind folgende Unterlagen erforderlich:

·        das britische Formular VAT 65A,

·        eine gültige Unternehmerbescheinigung,

·        die entsprechenden Rechnungen und Importbelege im Original.

Die Übermittlung kann entweder auf dem Postweg oderalternativ elektronisch über das SDES Claim System erfolgen.

Dabei gelten folgende Mindestbeträge:

·        mindestens 130 GBP, wenn der beantragte Zeitraum weniger als zwölf Monate umfasst (mindestens jedoch drei Monate),

·        mindestens 16 GBP bei einem Vergütungszeitraum von zwölf Monaten.

Fazit

Unternehmen mit Geschäftsaktivitäten außerhalb Österreichs sollten die unterschiedlichen Fristen für die Vorsteuervergütung rechtzeitig im Blick behalten. Insbesondere bei Drittstaaten gelten teilweise abweichende Regelungen und formale Anforderungen. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, Fristversäumnisse und den Verlust von Erstattungsansprüchen zu vermeiden.

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