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08.04.2021

Update – Ausfallsbonus für März wird erhöht

Für März 2021 wurde der Bonus-Anteil von normalerweise 15 % auf grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt.

Der Ausfallsbonus ist nicht nur auf jene Unternehmen beschränkt, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Er beträgt grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 und besteht zur Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Bonus und Vorschuss sind dabei jeweils mit 30.000 € pro Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann also höchstens 60.000 € pro Kalendermonat ausmachen.

Für März 2021 wurde der Bonus-Anteil von normalerweise 15 % auf grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März 2021 beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss beantragt wird) in Summe 45 % des Umsatzausfalls und max. 80.000 €.

Steuerliche Behandlung des Ausfallsbonus:

Da der Ausfallsbonus mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt, liegt keinesfalls eine Umsatzsteuerpflicht vor.
Jener Teil des Ausfallsbonus, der auf den Bonus entfällt, ist einkommens- bzw. körperschaftssteuerpflichtig. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss muss hingegen zwingend mit einem später beantragten Fixkostenzuschuss gegengerechnet werden. Sofern kein Fixkostenzuschuss beantragt wird, muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Sobald der Vorschuss in einen tatsächlichen Fixkostenzuschuss umgewandelt wird, liegt ein steuerfreier Zuschuss vor. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen Fixkostenzuschuss in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen.