Uniconsult

08.05.2021

Steuerliche Folgen für Arbeitnehmer durch die neue Home-Office Regelung

Arbeiten im Home-Office hat durch die Corona-Pandemie einen hohen Stellenwert eingenommen und erfreut sich zunehmender Akzeptanz. Die beschlossenen steuerlichen Maßnahmen ermöglichen dem Arbeitnehmer, die durch Home-Office hervorgerufenen höheren Kosten, steuerlich auszugleichen. Insbesondere das Home-Office Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann, ist hier von Bedeutung.

Home-Office Pauschale

Das Pauschale ist mit 3 € pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die insgesamt 300 € vom Arbeitnehmer als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden – unter Annahme, dass tatsächlich Home-Office Tage geleistet wurden.

Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt. Ist dies dennoch der Fall, ist es vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen „Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ in Höhe des geltend gemachten Home-Office-Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 €. Bei digitalen Arbeitsmitteln (Notebook, Drucker usw.) die vom Arbeitgeber überlassen werden, stellen weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeineten Mobiliars

Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat zumindest 26 Home-Office Tage (im Kalenderjahr) geleistet. Wiederum gilt: im selben Kalenderjahr können keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt 300 € pro Jahr für 2021 bis 2023, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2030 vortragsfähig ist. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon 150 € steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden, wobei hier jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt wird. In Summe können also für die drei bzw. vier Jahr insgesamt 900 € an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Insgesamt betrachtet, sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können – Verminderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in einem Jahr um 600 €.
Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelungen grundsätzlich unangetastet.