Sachzuwendungen (z. B. Geschenke) sind zusätzlich bis zu 186 € pro Jahr steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, zählt als steuerpflichtiger Sachbezug.
Ausnahme: Wenn eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt – also vor allem der Teambildung, Vernetzung und Zusammenarbeit der Mitarbeiter dient – dann handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einnahmen für den Arbeitnehmer.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte dazu einen Fall zu beurteilen: Ein Unternehmen organisierte jährlich einen Betriebsausflug (z. B. nach Rom, Nizza oder Berlin) sowie eine Weihnachtsfeier. Die Firma ging davon aus, dass die Vorteile für die Mitarbeiter innerhalb des Freibetrags von 365 € steuerfrei seien. Die Finanzbehörde sah das anders und berechnete den geldwerten Vorteil auf Basis der gesamten Veranstaltungskosten, einschließlich Raummiete, Dekoration und Künstlergagen.
Das BFG entschied jedoch zugunsten der Arbeitnehmer und orientierte sich dabei an der deutschen Rechtsprechung: Allgemeine Veranstaltungskosten fallen nicht unter den geldwerten Vorteil, wenn die Veranstaltung vor allem dem Interesse des Unternehmens dient. In diesem Fall wurden nur die unmittelbar konsumierten Vorteile wie Speisen und Getränke als steuerpflichtig gewertet.
Diese Entscheidung ist positiv für Arbeitnehmer, da sie nicht befürchten müssen, dass eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerliche Nachteile für sie bringt. Eine endgültige Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) steht noch aus.