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ÖGK zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Die Österreichische Gesundheitskasse steht den Unternehmen während der COVID-19-Krise zur Seite und hat unter anderem durch die Stundung von (Sozialversicherungs-)Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Liquidität beigetragen. Im Lichte eines sich abzeichnenden Überstehens der Pandemie sollen die Unternehmen nun damit beginnen, die coronabedingten Beitragsrückstände abzubauen.

Eine kürzlich veröffentlichte Information der ÖGK besagt, dass in einem ersten Schritt bis Ende Juni 2021 (gesetzlich durch das „2-Phasen-Modell“ geregelt) die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Dementsprechend müssen die laufenden Beiträge jeweils bis zum 15. des Folgemonats entrichtet werden.

Um den Überblick über Beitragsrückstände bewahren zu können, erhalten die betroffenen Betriebe zeitnah entsprechende Zahlungsinformationen. Außerdem sind tagesaktuelle Kontoinformationen jederzeit über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufbar.

Falls trotz aller Bemühungen die Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021 nicht gänzlich beglichen werden können, besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit eines Ratenansuchens. Ein entsprechender elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU zur Verfügung.

HINWEIS: Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von Stundungs- bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Werden diese Beiträge nicht bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.