Steuern, Zinsen & Versicherungen
10.8.2026

Neuer Sachbezug für E-Firmenwagen ab 2027

Bisher war die private Nutzung eines reinen Elektro-Firmenwagens für Arbeitnehmer steuerfrei. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ändert sich das: Ab 1. Jänner 2027 wird auch für Elektro-Dienstwagen ein Sachbezug eingeführt.


Wie hoch ist der Sachbezug?

Für reine Elektrofahrzeuge gelten künftig folgende Werte:

  • ab 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 Euro pro Monat    
  • ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 Euro pro Monat    

Damit bleibt der Sachbezug zwar deutlich niedriger als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, der bisherige steuerliche Vorteil wird jedoch eingeschränkt.

Arbeitnehmerbeiträge gewinnen an Bedeutung

Bislang hatten Zuzahlungen von Arbeitnehmern bei E-Firmenwagen praktisch keine steuerliche Auswirkung, da der Sachbezug ohnehin 0 Euro betrug.

Ab 2027 können Arbeitnehmerbeiträge den steuerpflichtigen Sachbezug wieder reduzieren. Dabei ist entscheidend, wie die Zahlung erfolgt:

  • Einmaliger Kostenbeitrag: Dieser vermindert die Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Auf Basis der reduzierten Anschaffungskosten wird anschließend der Sachbezug berechnet.
  • Laufende monatliche Beiträge: Zunächst wird der volle Sachbezug berechnet, anschließend wird der monatliche Kostenbeitrag davon abgezogen.

Liegt der errechnete Sachbezug trotz Kostenbeitrag bereits beim gesetzlichen Höchstbetrag, kann sich daraus allerdings keine zusätzliche Steuerersparnis ergeben.

Auswirkungen für Unternehmen

Vor allem bei höherpreisigen Elektrofahrzeugen könnte die neue Regelung bestehende Car Policies verändern. Mitarbeiterbeiträge für Sonderausstattungen oder höherwertige Fahrzeugmodelle können künftig wieder unmittelbare steuerliche Auswirkungen haben.

Auch Arbeitgeber sind betroffen: Der Sachbezug muss künftig in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Zusätzlich fallen darauf Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer an. Dadurch steigen die Gesamtkosten von E-Firmenwagen, auch wenn sie gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor weiterhin steuerlich begünstigt bleiben.

Unser Tipp: Unternehmen sollten ihre Car Policy, Mitarbeiterbeiträge und Gehaltsumwandlungsmodelle rechtzeitig überprüfen und an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen.

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