
Bisher war die private Nutzung eines reinen Elektro-Firmenwagens für Arbeitnehmer steuerfrei. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ändert sich das: Ab 1. Jänner 2027 wird auch für Elektro-Dienstwagen ein Sachbezug eingeführt.
Für reine Elektrofahrzeuge gelten künftig folgende Werte:
Damit bleibt der Sachbezug zwar deutlich niedriger als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, der bisherige steuerliche Vorteil wird jedoch eingeschränkt.
Bislang hatten Zuzahlungen von Arbeitnehmern bei E-Firmenwagen praktisch keine steuerliche Auswirkung, da der Sachbezug ohnehin 0 Euro betrug.
Ab 2027 können Arbeitnehmerbeiträge den steuerpflichtigen Sachbezug wieder reduzieren. Dabei ist entscheidend, wie die Zahlung erfolgt:
Liegt der errechnete Sachbezug trotz Kostenbeitrag bereits beim gesetzlichen Höchstbetrag, kann sich daraus allerdings keine zusätzliche Steuerersparnis ergeben.
Vor allem bei höherpreisigen Elektrofahrzeugen könnte die neue Regelung bestehende Car Policies verändern. Mitarbeiterbeiträge für Sonderausstattungen oder höherwertige Fahrzeugmodelle können künftig wieder unmittelbare steuerliche Auswirkungen haben.
Auch Arbeitgeber sind betroffen: Der Sachbezug muss künftig in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Zusätzlich fallen darauf Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer an. Dadurch steigen die Gesamtkosten von E-Firmenwagen, auch wenn sie gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor weiterhin steuerlich begünstigt bleiben.
Unser Tipp: Unternehmen sollten ihre Car Policy, Mitarbeiterbeiträge und Gehaltsumwandlungsmodelle rechtzeitig überprüfen und an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Herausforderungen angehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir sind für Sie da.
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