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Meldepflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen – Frist: Ende Februar 2025

Sportvereine und andere begünstigte Rechtsträger müssen bis spätestens Ende Februar 2025 bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2024 ans Finanzamt melden.

Wer ist betroffen?

Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure, Sportärzte), die von einem Verein pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten haben.

Welche Zahlungen sind steuerfrei?

Bis zu 120 € pro Einsatztag und maximal 720 € pro Monat bleiben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Wann besteht Meldepflicht?

Die Meldung erfolgt über Formular L 19, wenn ausschließlich steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen gezahlt wurden.

Falls zusätzlich Arbeitslohn gezahlt wurde, müssen die Beträge in den Lohnzettel (L 16) aufgenommen werden.

Keine Meldepflicht besteht für selbständige Einkünfte (z. B. Schiedsrichter mit Gewerbebetrieb).