
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wie der Sachbezug zu berechnen ist, wenn einer Person zwei Firmen-PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen.
Im konkreten Fall (VwGH 13.5.2026, Ra 2025/13/0045) konnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen privat nutzen. Ein Fahrtenbuch bzw. andere detaillierte Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung lagen nicht vor.
Grundsätzlich gibt es bei der Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge unterschiedliche Konstellationen.
Können mehrere Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene Fahrzeuge aus einem Fahrzeug-Pool verwenden, kann für die Berechnung des Sachbezugs eine Durchschnittsbetrachtung zur Anwendung kommen.
Wird hingegen nur ein Fahrzeug mehreren Arbeitnehmern gemeinsam zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend der jeweiligen Nutzung aufzuteilen.
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge jeweils privat nutzen kann. In diesem Fall ist grundsätzlich für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert anzusetzen.
Im vom VwGH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für beide Fahrzeuge jeweils einen Sachbezug angesetzt. Der VwGH bestätigte diese Auffassung.
Eine Durchschnittsberechnung würde nach Ansicht des Gerichts zu unerwünschten Ergebnissen führen. Der Sachbezug eines teuren Fahrzeugs könnte sonst beispielsweise dadurch reduziert werden, dass dem Arbeitnehmer zusätzlich ein günstigeres Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.
Die Kernaussage des VwGH lautet daher: Stehen einer Person zwei Firmen-PKW exklusiv zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist grundsätzlich für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen.
Daran ändert auch die Verwendung eines Wechselkennzeichens nichts.
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