Steuern, Zinsen & Versicherungen
3.9.2026

Wichtige Steuertermine und Neuerungen im September 2026

Der September bringt für Unternehmen einige wichtige steuerliche und unternehmensrechtliche Fristen. Besonders relevant sind die Vorsteuerrückerstattung aus anderen EU-Staaten, die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Darüber hinaus gibt es aktuelle Entwicklungen bei der Grunderwerbsteuer und beim Sachbezug für Firmen-PKW.

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten: Frist bis 30. September 2026

Österreichische Unternehmen, die im Jahr 2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten Vorsteuer bezahlt haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Der entsprechende Antrag muss spätestens am 30. September 2026 gestellt werden.

Dabei handeltes sich um eine sogenannte Fallfrist. Das bedeutet: Wird der Antragnicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht, kann die Vorsteuer nichtmehr auf diesem Weg zurückgefordert werden.

 

Antrag über FinanzOnline

Der Antrag wird elektronisch über FinanzOnline eingereicht. Die österreichische Finanzverwaltung prüft zunächst, ob der Antrag vollständig und zulässig ist, und leitet ihn anschließend an den zuständigen EU-Mitgliedstaat weiter.

Originalrechnungen oder Rechnungskopien müssen grundsätzlich nicht mit dem Antrag übermittelt werden. Der jeweilige Erstattungsstaat kann allerdings zusätzliche Unterlagenverlangen. Insbesondere können bei Rechnungen ab 1.000 € bzw. bei Kraftstoffrechnungen ab 250 € Rechnungskopien angefordert werden.

 

Bearbeitungsdauer und Mindestbeträge

 Der zuständige Mitgliedstaat hat grundsätzlich vier Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Werden zusätzliche Informationen benötigt, kann sich die Bearbeitungsdauer auf bis zu acht Monate verlängern.

Der beantragte Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate betragen und darf höchstens ein Kalenderjahr umfassen. Ein kürzerer Zeitraum ist möglich, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres handelt –beispielsweise November und Dezember.

Zu beachtensind außerdem die Mindestbeträge für eine Rückerstattung:

  • bei einem Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr bzw. dem Rest eines Kalenderjahres: 50 €
  • bei einem Erstattungszeitraum von mindestens drei Monaten, aber weniger als einem Kalenderjahr: 400 €
       

Ob und in welchem Umfang Vorsteuern tatsächlich erstattet werden, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Unterschiede gibt es beispielsweise bei Verpflegungs- und Bewirtungskosten, Repräsentationsaufwendungen oder Kosten für PKW.

Praktischer Hinweis

Ausländische Behörden können im Einzelfall zusätzliche Unterlagen oder auch beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen. Vor allem bei kleineren Erstattungsbeträgen sollte daher geprüft werden, ob der mögliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Rückerstattung steht.

Auch Ergänzungsersuchen und Bescheide aus dem Ausland sollten sorgfältig und zeitnah kontrolliert werden, damit keine weiteren Fristen versäumt werden.

Bleiben Sie informiert
mit unserem Newsletter
Sie wollen mehr wissen?
Melden Sie sich zu unserem Newsletter an.