Steuern, Zinsen & Versicherungen
3.9.2026

Grunderwerbsteuer: BMF reagiert auf EuGH-Urteil

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer haben.

Der EuGH entschied Anfang Juni 2026 in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ (C-837/24), dass die portugiesische Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften gegen die europäische Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt.

Da die österreichische Rechtslage in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Ende Juli 2026 dazu eine Information veröffentlicht.

 

Welche Umstrukturierungen können begünstigt sein?

Die europäische Kapitalansammlungsrichtlinie soll bestimmte Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen innerhalb der EU von indirekten Steuern entlasten.

Nach Ansicht des BMF gelten in Österreich jedenfalls AG, GmbH und SE als Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie.

Begünstigt können insbesondere bestimmte Vorgänge sein, bei denen Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Dazu können laut BMF insbesondere zählen:

  • die Einlage eines Kapitalanteils  an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes,
  • bestimmte Downstream- und Sidestream-Einbringungen,
  • bestimmte Downstream- und Sidestream-Spaltungen,
  • bestimmte Sidestream-Verschmelzungen sowie
  • vergleichbare „diagonale“ Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
       
       

Voraussetzung ist jeweils, dass die konkreten Bedingungen der Kapitalansammlungsrichtlinie und der EuGH-Rechtsprechung erfüllt sind.

 

In bestimmten Fällen keine österreichische Grunderwerbsteuer

Das BMF geht davon aus, dass die Vorgaben des EU-Rechts aufgrund dessen Anwendungsvorrangs unmittelbar zu berücksichtigen sind.

Liegen die vom EuGH bzw. BMF beschriebenen Voraussetzungen eindeutig vor, ist nach der BMF-Information von keiner österreichischen Grunderwerbsteuerpflicht auszugehen. In solchen eindeutigen Fällen kann daher auch eine Selbstberechnung bzw. Abgabenerklärung unterbleiben.

Bei anderen Vorgängen oder anderen Gesellschaftsformen ist die Rechtslage allerdings noch nicht abschließend geklärt. In diesen Fällen ist weiterhin besondere Vorsicht geboten.

Auch bereits abgeschlossene Fälle können unter Umständen überprüft werden. Dabei sind jedoch die jeweiligen verfahrensrechtlichen Fristen zu beachten – insbesondere die Jahresfrist nach § 299 BAO. Je nach Einzelfall könnte dadurch bereits entrichtete Grunderwerbsteuer zurückgefordert werden.

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