Steuern, Zinsen & Versicherungen
3.9.2026

Steuertermine: Herabsetzungsanträge und Anspruchszinsen

Herabsetzung der Vorauszahlungen bis 30. September 2026

Bis spätestens 30. September 2026 kann beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2026 beantragt werden.

Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn das voraussichtliche Einkommen bzw. der erwartete Gewinn 2026 niedriger ausfällt als ursprünglich angenommen.

Der Antrag muss nachvollziehbar begründet werden. Üblicherweise ist dazu eine realistische Prognoserechnung erforderlich, aus der das voraussichtliche Einkommen hervorgeht.

Die Vorauszahlungen sollten allerdings nicht zu stark reduziert werden. Andernfalls kann es bei der späteren Veranlagung zu einer größeren Steuernachzahlung und gegebenenfalls zu Anspruchszinsen kommen.

 

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2026

Ab 1. Oktober 2026 können für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuerbeträge des Jahres 2025 Anspruchszinsen entstehen.

Bei einem Basiszinssatz von derzeit 1,53 % beträgt der Anspruchszinssatz 3,53 %. Der Anspruchszinssatz liegt gesetzlich zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Mit den Anspruchszinsen sollen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass eine Steuernachzahlung oder Steuergutschrift erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird.

 

Wie lassen sich Nachforderungszinsen vermeiden?

 

Wer für 2025 mit einer Steuernachzahlung rechnet, kann eine entsprechende Anzahlung an das Finanzamt leisten. Dadurch können Nachforderungszinsen reduziert oder vermieden werden.

Nachforderungszinsen werden nicht festgesetzt, wenn der errechnete Zinsbetrag 50 € nicht erreicht. Anspruchszinsen können grundsätzlich für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten anfallen.

Bei einer Zahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen sollte auf eine korrekte Zuordnung geachtet werden, beispielsweise mit der Bezeichnung „E 1-12/2025“ für Einkommensteuer bzw. „K 1-12/2025“ für Körperschaftsteuer.

Anfallende Nachforderungszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Umgekehrt kann es auch zu Gutschriftszinsen kommen. Diese sind nicht steuerpflichtig. Durch bewusst zu hohe Steuervorauszahlungen lassen sich allerdings keine Zinsen erzielen, da Guthaben auf dem Abgabenkontogrundsätzlich nicht verzinst werden.

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