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Meldepflicht für bestimmte Zahlungen aus 2024 – Frist: 28. Februar 2025

Bis spätestens 28. Februar 2025 müssen bestimmte Zahlungen aus dem Jahr 2024 elektronisch gemeldet werden.

Welche Zahlungen sind betroffen?

  1. Zahlungen an natürliche Personen (ohne Dienstverhältnis)
    • z. B. an Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende oder Versicherungsvertreter
    • Diese Meldung nach § 109a EStG ähnelt einem Lohnzettel und muss Name, Adresse sowie Versicherungsnummer oder Steuernummer des Empfängers enthalten.
    • Die Meldung erfolgt über Statistik Austria oder ELDA (nicht über FinanzOnline).
    • Unter bestimmten Betragsgrenzen kann die Meldung entfallen.

  2. Zahlungen ins Ausland
    • Betrifft selbständige Tätigkeiten in Österreich (gemäß § 22 EStG) sowie bestimmte Vermittlungs-, kaufmännische oder technische Beratungsleistungen.
    • Auch hier ist die Meldung unabhängig von der Steuerpflicht des Empfängers erforderlich.
    • Zahlungen unter 100.000 € an ausländische Leistungserbringer sind nicht meldepflichtig.

Wichtige Hinweise

  • Versäumnisse können teuer werden: Wer eine Meldung nach § 109b EStG vorsätzlich unterlässt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 20.000 €.
  • Nur eine Meldung notwendig: Falls eine Zahlung unter beide Regelungen fällt (§ 109a und § 109b EStG), reicht eine Meldung nach § 109b EStG.

👉 Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie meldepflichtige Zahlungen geleistet haben, um Fristen einzuhalten und Strafen zu vermeiden!