27.04.2021
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Am 1. Juli 2021 tritt die schon 2018 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen und -termine zwischen Arbeitern und Angestellten in Kraft. Was ist zu beachten und welche Fristen gilt es einzuhalten?
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Artikel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Am 1. Juli 2021 tritt die schon 2018 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen und -termine zwischen Arbeitern und Angestellten in Kraft. Dies betrifft Auflösungen, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Im Zuge dessen, kommt es zu einer Verlängerung der einzuhaltenden Kündigungszeiträume für Arbeiter, die nicht unterschätzt werden sollte.
Es gelten folgende Kündigungsfristen:
Ist diese Frist nach Ausspruch der Kündigung verstrichen, endet das
Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Dieser ist
jeweils das Quartalsende:
31. März / 30. Juni / 30. September / 31. Dezember
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung sowohl die längere Kündigungsfrist einhalten und zusätzlich auch noch den darauffolgenden Kündigungstermin berücksichtigen muss.
Auch der Arbeitnehmer hat künftig bei seiner Kündigung längere Fristen zu beachten. Er kann das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Diese Frist kann nicht verkürzt, aber insoweit verlängert werden, als die Frist des Arbeitnehmers nicht länger als jene des Arbeitgebers ist.
Wird die Kündigung nach dem 30.6.2021 mit den alten Fristen und Terminen ausgesprochen, liegt eine firstwidrige Kündigung vor. Der Arbeiter hat Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung und muss finanziell so gestellt werden, als wäre die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt. Der Arbeitgeber muss somit für die fiktive Kündigungszeit den Lohn weiter fortzahlen, der Arbeiter ist aber nicht verpflichtet, noch weitere Arbeitsleistungen zu erbringen, da das Arbeitsverhältnis ja bereits beendet ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass eine Kündigung nicht nur zum Quartalsende, sondern auch zum 15. oder Monatsletzten möglich ist. Dadurch erhöht sich die Zahl der Kündigungstermine auf 24 anstatt der vier Quartalszeitpunkte. Eine derartige Vereinbarung muss unbedingt schriftlich in einem Dienstvertrag bzw. in einem Zusatz zum Dienstvertrag festgehalten werden. Es ist allerdings nicht möglich, die Kündigungsfristen einvernehmlich zu verkürzen.
In manchen Kollektivverträgen ist bereits jetzt von dieser Option Gebrauch gemacht worden und eine vertragliche Anpassung ist somit nicht notwendig.
Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, mit dem Arbeiter eine
Einvernehmliche Auflösung beidseitig zu vereinbaren. In diesem Fall
müssen weder Kündigungsfristen, noch -termine eingehalten werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre UNICONSULT Ansprechpartnerin in der Personalverrechnung gerne zur Verfügung.