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Homeoffice wird zur Telearbeit: Was sich für Sie als Unternehmer ändert

Die Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice zum Standard gemacht. Viele Unternehmen haben die Vorteile der Telearbeit erkannt und wollen sie auch zukünftig nutzen. Ab dem 1. Januar 2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz in Kraft und bringt einige wichtige Änderungen mit sich.

Was bedeutet das neue Gesetz für Sie als Unternehmer?

  • Erweiterter Begriff der Telearbeit: Das Gesetz erweitert den Begriff "Homeoffice" auf "Telearbeit". Das bedeutet, dass Ihre Mitarbeiter zukünftig nicht nur von zu Hause, sondern auch von folgenden Orten aus arbeiten können:
    • Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebenspartners
    • (Internet)Cafés
    • Co-Working-Spaces
    • Parks
    • Ferienorte

  • Regelmäßigkeit der Telearbeit: Wie bisher gilt auch weiterhin, dass Telearbeit regelmäßig erbracht werden muss. Gelegentliches Arbeiten von zu Hause oder an anderen Orten zählt nicht als Telearbeit.

  • Bestehende Vereinbarungen: Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben von den neuen Regelungen unberührt. Sie können jedoch um weitere Arbeitsorte ergänzt werden.

Zwei wichtige Punkte für die Praxis:

  • Neue Vereinbarungen: Für ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossene Vereinbarungen gelten die neuen Regelungen zur Telearbeit.
  • Flexibilität: Das neue Gesetz bietet Ihren Mitarbeitern mehr Flexibilität in der Wahl ihres Arbeitsortes.

Unfallversicherung bei Telearbeit

Das Gesetz unterscheidet zwischen "Telearbeit im engeren Sinn" und "Telearbeit im weiteren Sinn". Nur bei Telearbeit im engeren Sinn besteht Unfallversicherungsschutz auch auf dem Weg zur Arbeit.

  • Telearbeit im engeren Sinn: Arbeiten in der eigenen Wohnung, Wohnung eines nahen Angehörigen oder in Co-Working-Spaces, wenn diese sich in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers oder seiner eigentlichen Arbeitsstätte befinden.
  • Telearbeit im weiteren Sinn: Arbeiten an allen anderen selbst gewählten Orten, die nicht als Telearbeit im engeren Sinn gelten.

Steuerliche Begünstigungen

  • Werbungskosten: Es können weiterhin bis zu 300 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend gemacht werden, wenn die Telearbeit an mindestens 26 Tagen im Jahr ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wird.
  • Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitgeber kann ein lohnsteuer-, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfreies Pauschale von maximal 300 € pro Jahr für maximal 100 Telearbeitstage auszahlen.
  • Ausweis der Telearbeitstage: Sowohl das Homeoffice-Pauschale als auch die Werbungskosten für Mobiliar können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind.

Fazit:

Das neue Telearbeitsgesetz bietet Unternehmen und Mitarbeitern mehr Flexibilität und Möglichkeiten. Informieren Sie sich rechtzeitig über die neuen Regelungen und passen Sie Ihre Arbeitsbedingungen gegebenenfalls an.