09.12.2020
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Pexels, Jessica Lewis
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Der Förderzuschuss aus dem Härtefallfonds beträgt für ein Nettoeinkommen maximal € 2.000,00 für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Es gibt 12 Betrachtungszeiträume, in denen maximal € 24.000,00 beantragt werden können. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraums.
Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus in Höhe von € 500,00 für jeden gewählten Betrachtungszeitraum. Der Comeback-Bonus beträgt bis zu € 6.000,00 pro Person.
Antragsberechtigt sind
Liegen alle Voraussetzungen, u.a. eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung (z.B. behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 oder Umsatzeinbrüche von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres), kann der Härtefallfonds beantragt werden.
Zu beachten ist, dass Unternehmer, die eine Förderung aus dem Härtefallfonds erhalten, grundsätzlich keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen, erhalten. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, des Corona-Familienhärteausgleichs, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz oder die Lockdownkompensation gemäß Künstler-Überbrückungsfonds-Richtline.
Der Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz und die Investitionsprämie sind keine Umsatzerlöse (Kennzahl 9040/9050) und keine Nebeneinkünfte und daher im Härtefallfonds-Antrag nicht anzugeben.
Sollten Sie Fragen zum Härtefallfonds haben, wenden Sie sich an Ihren Betreuer bei der UNICONSULT.