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Wie wird die Privatnutzung eines betrieblichen KFZ berücksichtigt?

Das Kraftfahrzeug (KFZ) ist sowohl in der Beratungspraxis bei uns in der Steuerberatung als auch bei Prüfungen ein bedeutsames Thema. Wir werden in Form einer Serie häufig gestellte Fragen, die in der Beratung in diesem Zusammenhang immer wieder auftreten, behandeln.

Wie wird die Privatnutzung eines betrieblichen KFZ berücksichtigt?

Bei den laufenden Aufwendungen gilt folgendes: Nur jene Betriebsausgaben, die betrieblich veranlasst sind, stellen einen steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand dar. Ist das KFZ Betriebsvermögen (über 50 % betriebliche Kilometer), dann sind die laufenden Aufwendungen wie z.B. Treibstoff, Versicherungen, Reparaturen oder Reinigung sowie die Abschreibung erstmals zur Gänze als Aufwand zu erfassen und müssen dann noch um den privaten Anteil gekürzt werden. Dies erfolgt indem ein Privatanteil ausgeschieden wird.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein KFZ wird zu 60 % betrieblich und zu 40 % privat genutzt. Dies wurde mittels Fahrtenbuch ermittelt. Die jährliche Abschreibung beträgt € 3.000,00, die Betriebskosten € 6.000,00. Da als jährliche Betriebsausgaben nur jene Kosten geltend gemacht werden können, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, ergibt sich folgende Rechnung:

(€ 6.000,00 + € 3.000,00) x 60 % = € 5.400,00 € 3.600 sind über den Privatanteil auszuscheiden.

Es wird geraten, alle Kosten – z.B. auch die Treibstoffkosten für Urlaubsfahrten – als Betriebsausgabe aufzunehmen. Bei der Berechnung des Privatanteils werden ohnehin die Kilometer aller Privatfahrten zu den Kilometern aller betrieblichen Fahrten ins Verhältnis gesetzt und der Privatanteil ermittelt. Dieser wird dann ausgeschieden. Somit werden die Treibstoffkosten für die Urlaubsfahrt gekürzt.

Wird das KFZ weniger als 50 % genutzt, handelt es sich um Privatvermögen. Die auf die betriebliche Verwendung entfallende Abschreibung sowie die Betriebsausgaben sind aliquot als Betriebsausgaben – sogenannte Nutzungseinlage – absetzbar. Eine weitere Möglichkeit besteht im Ansatz von Kilometergeld. Dieses beträgt € 0,42 pro gefahrenem Kilometer und kann für maximal 30.000 km angesetzt werden.

Auch Kleinbusse und Klein-LKW (früher Fiskal-LKW) können privat genutzt werden. Hier unterliegt der Privatanteil jedoch der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung.

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