Arbeitgeber / Arbeitnehmer
14.4.2026

Arbeiten in der Teilpension

Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich die sogenannte Teilpension. Sie ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Berufsleben in die Pension. Das bedeutet: Sie arbeiten weniger und beziehen gleichzeitig bereits einen Teil Ihrer Pension.

Die Teilpension wird in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beantragt. Ein Teil Ihres Pensionsanspruchs wird dabei bereits ausbezahlt, während der restliche Teil weiterhin aufgebaut wird, da Sie noch arbeiten und Beiträge leisten.

 

Voraussetzungen

Um Teilpension nutzen zu können, müssen Sie:

  • Ihre Arbeitszeit um mindestens 25 % reduzieren
  • Ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben (abhängig von der Pensionsart), z. B.:
       
    • Alterspension: Frauen ab ca. 61,5 Jahren (ansteigend), Männer ab 65 Jahren
    •  
    • Schwerarbeitspension: ab 60 Jahren
    •  
    • Korridor- oder Langzeitversichertenpension: ab 62 Jahren (teilweise ansteigend)      
       

Wichtig: Teilpension ist nicht möglich, wenn gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Modelle der Teilpension

Es gibt drei Varianten – je nachdem, wie stark Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren:

  • 25 % Teilpension
        Arbeitszeitreduktion: 25–40 %
        → Sie erhalten 25 % Ihrer Pension zusätzlich zum reduzierten Gehalt
  • 50 % Teilpension
        Arbeitszeitreduktion: 40–60 %
        → Sie erhalten 50 % Ihrer Pension
  • 75 % Teilpension
        Arbeitszeitreduktion: 60–75 %
        → Sie erhalten 75 % Ihrer Pension
             

Die Reduktion der Arbeitszeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

 

Vorteile

  • Sie bleiben weiterhin beschäftigt und zahlen in die Pensionsversicherung ein
  • Dadurch kann Ihre spätere Pension höher ausfallen
  • Trotz geringerer Arbeitszeit bleibt das Nettoeinkommen oft relativ stabil
  • Teilpension ist auch nach dem Regelpensionsalter möglich – das erhöht später die Pension zusätzlich
       

Wichtige Hinweise

 

  • Bei Bezug vor dem Regelpensionsalter kann es zu Abschlägen kommen
  • Bei späterem Bezug sind Zuschläge möglich
  • Einkommen und Teilpension werden steuerlich getrennt behandelt
  • Nach Beginn der Teilpension besteht kein Anspruch mehr auf bestimmte andere Pensionen (z. B. Schwerarbeitspension)
       
       

Nicht kombinierbar: Teilpension und Altersteilzeit können nicht gleichzeitig genutzt werden.

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