07.04.2021
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Förderungen, u.a. jene zur Unterstützung in der COVID-19 Pandemie, sind nicht automatisch steuerfrei. Doch wie genau sind die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln?
Grundsätzlich ist die Einordnung der Förderungen als steuerfreie Einkünfte im Einkommenssteuergesetz definiert. Ein ausschlaggebendes Kriterium ist dabei neben der Mittelherkunft auch die Mittelverwendung (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.).
Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EstG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden, steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird).
Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus sind NICHT steuerfrei!
Bei steuerfreien Förderungen ist das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EstG bzw. § 12 Abs. 2 KStG zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss. Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht.