Steuern, Zinsen & Versicherungen
7.10.2025

Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Das BMF hat Ende Juli 2025 wichtige Punkte zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern klargestellt.

Diese werden auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen.

Ortsüblichkeit:
Maßgeblich ist das Trinkgeld, das jedem einzelnen Arbeitnehmer zufließt – nicht die Gesamthöhe oder das Verhältnis zum Arbeitslohn.

Zuwendung von Dritten:
Steuerfreiheitgilt nur, wenn das Trinkgeld von Kunden stammt. Das umfasst auch Kreditkartentrinkgelder, die über den Arbeitgeber
weitergegeben werden.

Verteilungssysteme:
Auch bei Sammelsystemen (z. B. Tronc), die nach einem fixen Schlüssel ausschütten, bleibt die Steuerfreiheit bestehen.

Einbehalten durch den Arbeitgeber:
Werden Trinkgelder nicht an Arbeitnehmer weitergeleitet, stellen sie für den Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

Damit gibt es klare Regeln, wann Trinkgelder steuerfrei bleiben und wann nicht.

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