Diese werden auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen.
Ortsüblichkeit:
Maßgeblich ist das Trinkgeld, das jedem einzelnen Arbeitnehmer zufließt – nicht die Gesamthöhe oder das Verhältnis zum Arbeitslohn.
Zuwendung von Dritten:
Steuerfreiheitgilt nur, wenn das Trinkgeld von Kunden stammt. Das umfasst auch Kreditkartentrinkgelder, die über den Arbeitgeber
weitergegeben werden.
Verteilungssysteme:
Auch bei Sammelsystemen (z. B. Tronc), die nach einem fixen Schlüssel ausschütten, bleibt die Steuerfreiheit bestehen.
Einbehalten durch den Arbeitgeber:
Werden Trinkgelder nicht an Arbeitnehmer weitergeleitet, stellen sie für den Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.
Damit gibt es klare Regeln, wann Trinkgelder steuerfrei bleiben und wann nicht.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Herausforderungen angehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir sind für Sie da.
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