Dies gilt, wenn ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnen muss und eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung nicht zumutbar ist. Wichtig: Die Kosten für Heimfahrten sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn ein echter Mehraufwand entsteht –und dieser das höchste Pendlerpauschale übersteigt.
Entscheidung des BFG (22.1.2025, RV/4100087/2023)
Eine alleinstehende deutsche Staatsbürgerin machte die Kosten für ihre Wohnung am österreichischen Arbeitsort sowie regelmäßige Fahrten zum Wohnsitz in Deutschland geltend. Sie begründete die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes mit:
- sozialem Umfeld (Vereine, Ehrenamt),
- geplanter Übernahme des Architekturbüros ihres Onkels in Deutschland,
- Erwerb eines Bauplatzes in Deutschland.
Das Bundesfinanzgericht(BFG) prüfte, ob eine Wohnsitzverlegung nach Österreich zumutbar gewesen wäre.
Kernaussagendes Gerichts
Keine beachtlichen Gründe:
Der bloße Verlust des sozialen Umfelds oder von Freizeitmöglichkeiten gilt nicht als ausreichender Grund, den Hauptwohnsitz beizubehalten.
Zumutbarkeit:
Eine Wohnsitzverlegung ist grundsätzlich zumutbar, außer die Tätigkeit ist klar befristet (max. 4–5Jahre). Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben.
Übergangszeit für Alleinstehende:
Auch alleinstehende Arbeitnehmer ohne Sorgepflichten dürfen die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten für bis zu 6 Monate ab Beginn der Beschäftigung steuerlich geltend machen. Diese Übergangsfrist sollermöglichen, sich am Arbeitsort einzurichten.
Fazit: Für alleinstehende Arbeitnehmer gilt – die Anerkennung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung ist zeitlich auf etwa 6 Monate beschränkt, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung vorliegen.
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