Regelungen & Reformen
7.10.2025

Kosten für doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten einer doppelten Haushaltsführung und damit verbundene Familienheimfahrten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Dies gilt, wenn ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnen muss und eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung nicht zumutbar ist. Wichtig: Die Kosten für Heimfahrten sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn ein echter Mehraufwand entsteht –und dieser das höchste Pendlerpauschale übersteigt.

 

Entscheidung des BFG (22.1.2025, RV/4100087/2023)

Eine alleinstehende deutsche Staatsbürgerin machte die Kosten für ihre Wohnung am österreichischen Arbeitsort sowie regelmäßige Fahrten zum Wohnsitz in Deutschland geltend. Sie begründete die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes mit:

- sozialem Umfeld (Vereine, Ehrenamt),

- geplanter Übernahme des Architekturbüros ihres Onkels in Deutschland,

- Erwerb eines Bauplatzes in Deutschland.

 

Das Bundesfinanzgericht(BFG) prüfte, ob eine Wohnsitzverlegung nach Österreich zumutbar gewesen wäre.

 

Kernaussagendes Gerichts

Keine beachtlichen Gründe:
Der bloße Verlust des sozialen Umfelds oder von Freizeitmöglichkeiten gilt nicht als ausreichender Grund, den Hauptwohnsitz beizubehalten.

Zumutbarkeit:
Eine Wohnsitzverlegung ist grundsätzlich zumutbar, außer die Tätigkeit ist klar befristet (max. 4–5Jahre). Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben.

Übergangszeit für Alleinstehende:
Auch alleinstehende Arbeitnehmer ohne Sorgepflichten dürfen die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten für bis zu 6 Monate ab Beginn der Beschäftigung steuerlich geltend machen. Diese Übergangsfrist sollermöglichen, sich am Arbeitsort einzurichten.

 

Fazit: Für alleinstehende Arbeitnehmer gilt – die Anerkennung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung ist zeitlich auf etwa 6 Monate beschränkt, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung vorliegen.

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