Steuern, Zinsen & Versicherungen
4.11.2025

Maßnahmen vor Jahresende 2025 – Für Arbeitgeber:innen

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Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen(SV-frei)
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  • ‍Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier): bis 365 €.
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  • ‍Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenk): bis 186 €.
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  • ‍Öffentliche Verkehrsmittel / Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die volle oder teilweise Kostenübernahme von Wochen‑, Monats‑ oder Jahreskarten – inkl. Klimaticket – steuer‑ und SV‑frei.
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  • ‍Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
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  • ‍Kostenlose/verbilligte Nutzung betrieblicher Einrichtungen, die allen oder bestimmten Gruppen offenstehen (z. B. Kindergarten, Sportanlagen, Betriebsbibliothek).
    Nicht begünstigt: vergünstigte Fitnesscenter oder Garagenplätze.
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  • ‍Zukunftssicherung (z. B. Er‑ und Ablebens‑/Krankenversicherung, Anteile an Pensionsinvestmentfonds, Pensionskassenbeiträge): bis 300 €.
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  • ‍Mahlzeiten & Getränke am Arbeitsplatz: bis 8 € pro Arbeitstag.
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  • ‍Zuschuss Kinderbetreuung: bis 2.000 €pro Kind.
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  • ‍Mitarbeiterrabatte auf eigene Produkte:
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  • Freigrenze 20 % → bis dahin kein Sachbezug.
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  • Wird mehr als 20 % gewährt, ist der gesamte Vorteil grundsätzlich steuer‑/SV‑pflichtig; Freibetrag 1.000 € pro Jahr bleibt steuerfrei.
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  • Mitarbeiterbeteiligung(Unternehmensanteile/Aktien):
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  • Freibetrag 3.000 € p. a. für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Unternehmensanteilen.
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  • Zusätzlich (seit 1.1.2018): Aktien bis 4.500 € p. a. steuer‑ und SV‑frei, wenn eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien treuhändig bis zum Ende des Dienstverhältnisses hält.

 

Lohnsteuerfrei, aber SV‑pflichtig(und nicht von anderen Lohnnebenkosten befreit)
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  • ‍Mitarbeitergewinnbeteiligung: bis 3.000 €pro Kalenderjahr steuerfrei, nicht SV‑frei.
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  • Mitarbeiterprämie 2025: bis 1.000 €lohnsteuerfrei, aber SV‑pflichtig und keine Befreiung von sonstigen Lohnnebenkosten.
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    • Nutzen Sie noch heuer steuerbegünstigte Benefits für Ihr Team. Nachfolgend die wichtigsten lohnsteuer‑ und beitragsfreien Möglichkeiten pro Mitarbeiter:in und Jahr(sofern nicht anders angegeben) – plus Sonderregeln.
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    • Keine Bindung an kollektivvertragliche Regelung.
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    • Erforderlich: sachliche, betriebsbezogene Gründe für die Gewährung.
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    • Wechselwirkung mit Gewinnbeteiligung: Zahlungen aus der Gewinnbeteiligung sind auf die 3.000 €‑Grenze anzurechnen → es besteht Konkurrenz zwischen den beiden Begünstigungen.

Praxis‑Hinweise
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  • Dokumentation & Gleichbehandlung: Regeln, Anspruchsgruppen und Beträge schriftlich festhalten; auf einheitliche Kriterien achten.
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  • Jahresgrenzen prüfen: Beträge gelten pro Mitarbeiter:in und Jahr (sofern nicht anders angegeben).
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  • Fristen beachten: Gewährungen noch 2025veranlassen bzw. abrechnen, damit die Begünstigungen heuer wirksam werden.

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