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Mantelkauf und Verlustvorträge: Auswirkungen trotz formeller Beibehaltung der Geschäftsführung

Im Körperschaftsteuerrecht spielt der sogenannte Mantelkauf eine wichtige Rolle, besonders im Zusammenhang mit Verlustvorträgen.

Wenn eine Gesellschaft mit Verlustvorträgen gekauft wird, können diese nach § 8 Abs. 4 KStG verloren gehen. Das passiert, wenn sich die Eigentümerstruktur der Gesellschaft wesentlich verändert und gleichzeitig auch die organisatorische und wirtschaftliche Struktur grundlegend angepasst wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Änderung der organisatorischen Struktur auch dann vorliegen kann, wenn die bisherigen Geschäftsführer:innen offiziell im Amt bleiben. Entscheidend ist, ob die Geschäftsführer:innen tatsächlich noch ihre Aufgaben wahrnehmen oder ob die Geschäftsführung in Wirklichkeit von anderen übernommen wird, etwa von Vertreter:innen der neuen Eigentümer.

Im verhandelten Fall wurde festgestellt, dass die Geschäftsführerin zwar offiziell weiterhin als solche eingetragen war, ihre Rolle aber nur auf dem Papier bestand. In der Praxis wurde die Geschäftstätigkeit von der neuen Eigentümerin geleitet. Diese „faktische Geschäftsführung“ durch Dritte wurde als ausreichende organisatorische Änderung gewertet, um den Verlust der Verlustvorträge zu begründen.

Der VwGH hat damit bestätigt, dass die bloße Beibehaltung des Geschäftsführer-Titels im Firmenbuch die steuerlichen Folgen eines Mantelkaufs nicht verhindert. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass jede Entscheidung im Einzelfall getroffen werden muss, basierend auf dem Gesamtbild der konkreten Situation.