Umsatzersatz für körpernahe Dienstleistungen (80 %) und Handel (20 – 60 %) • Uniconsult • Oberösterreichs führende Kanzlei für Steuerberatung

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Umsatzersatz für körpernahe Dienstleistungen (80 %) und Handel (20 – 60 %)

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können neben Unternehmen aus der Gastronomie und Hotellerie (im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020) auch Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister für den Zeitraum des Betretungsverbotes (im Zeitraum 17.11. – 6.12.2020) stellen.

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80 Prozent des Vorjahresumsatzes November 2019. Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 20 Prozent, 40 Prozent und 60 Prozent vergütet. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von 800.000 Euro als auch die Mindesthöhe von 2.300 Euro sind unter Umständen um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen zu verringern. Die Handelskategorisierung für den Umsatzersatz ist im Anhang der Richtlinie gemäß ÖNACE-Klassifikation veröffentlicht.

Der Umsatzersatzantrag ist bis spätestens 15.12.2020 über Finanzonline einzubringen. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Steuerdaten.

Der Umsatzersatzantrag ist bis spätestens 15.12.2020 über Finanzonline einzubringen. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Steuerdaten.

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Unternehmen sind anspruchsberechtigt, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Sämtliche Details zu den Anspruchsvoraussetzungen könne Sie in der Verordnung über den Lockdown-Umsatzersatz nachlesen. Natürlich steht ihnen auch unser UNICONSULT-Team für Fragen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Auch der Handel darf sich 20% - 60% Umsatzersatz erwarten

Auch der Handel darf sich 20% - 60% Umsatzersatz erwarten