Sonstiges
3.12.2025

Weiterbildungszeit ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 soll die bisherige Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) durch das neue Modell der Weiterbildungszeit ersetzt werden. Die finale gesetzliche Umsetzung steht noch aus; die bisherigen Pläne sehen jedoch deutliche Verschärfungen gegenüber der bisherigen Regelung vor.

 

Strengere Anforderungen an Umfang und Inhalt der Weiterbildung

Geplant sind deutlich höhere Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen. Vorgesehen sind:

  1. mindestens 20 Wochenstunden an Weiterbildungszeit
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        oder
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  2. mindestens 20 ECTS-Punkte
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    (bei Betreuung von Kindern bis zum 7. Lebensjahr: mindestens 16 Wochenstunden)
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Zusätzlich sollen Kontrollen, Erfolgsnachweise, Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten ausgeweitet werden.

Teilnehmer müssen künftig eine verstärkte Anwesenheit nachweisen – bevorzugt inForm von Lehrveranstaltungen im Seminarstil, also in Präsenz oder Live-Online.
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Teilnahmebestätigungen sind verpflichtend. Ohne diese müssen erhaltene Förderungen zurückgezahlt werden.

 

Verschärfte Anspruchsvoraussetzungen

Für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist vorgesehen:

  • mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
  • innerhalb der letzten 24 Monate
  • ununterbrochen vor Beginn der Weiterbildungszeit
  • Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs unmittelbar davor werden nicht angerechnet
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Zwischen dem Ende der Elternkarenz und Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung liegen.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Elternkarenz – wie bisher häufig praktiziert – durch geförderte Weiterbildungsphasen verlängert wird.

 

Kostenbeteiligung des Arbeitgebers

Neu ist, dass sich der Arbeitgeber künftig an den Kosten beteiligen muss, wenn das Einkommen entsprechend hoch war:

  • Bei einem Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage
    (Höchstbeitragsgrundlage 2026: 6.930 Euro)
  • muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen.
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Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei, und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge übernimmt das AMS.
Der AMS-Anteil reduziert sich entsprechend.

 

Einkommensabhängige Höhe der Weiterbildungsbeihilfe

Die Beihilfe soll – analog zum Fachkräftestipendium – einkommensabhängig gestaffelt werden und beträgt:

  • mindestens 40,40 Euro pro Tag
  • maximal 67,94 Euro pro Tag

Ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht weiterhin nicht.

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