Sonstiges
3.12.2025

Weiterbildungszeit ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 soll die bisherige Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) durch das neue Modell der Weiterbildungszeit ersetzt werden. Die finale gesetzliche Umsetzung steht noch aus; die bisherigen Pläne sehen jedoch deutliche Verschärfungen gegenüber der bisherigen Regelung vor.

 

Strengere Anforderungen an Umfang und Inhalt der Weiterbildung

Geplant sind deutlich höhere Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen. Vorgesehen sind:

  1. mindestens 20 Wochenstunden an Weiterbildungszeit

        oder
  2. mindestens 20 ECTS-Punkte
    (bei Betreuung von Kindern bis zum 7. Lebensjahr: mindestens 16 Wochenstunden)

Zusätzlich sollen Kontrollen, Erfolgsnachweise, Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten ausgeweitet werden.

Teilnehmer müssen künftig eine verstärkte Anwesenheit nachweisen – bevorzugt inForm von Lehrveranstaltungen im Seminarstil, also in Präsenz oder Live-Online.

Teilnahmebestätigungen sind verpflichtend. Ohne diese müssen erhaltene Förderungen zurückgezahlt werden.

 

Verschärfte Anspruchsvoraussetzungen

Für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist vorgesehen:

  • mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
  • innerhalb der letzten 24 Monate
  • ununterbrochen vor Beginn der Weiterbildungszeit
  • Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs unmittelbar davor werden nicht angerechnet

Zwischen dem Ende der Elternkarenz und Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung liegen.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Elternkarenz – wie bisher häufig praktiziert – durch geförderte Weiterbildungsphasen verlängert wird.

 

Kostenbeteiligung des Arbeitgebers

Neu ist, dass sich der Arbeitgeber künftig an den Kosten beteiligen muss, wenn das Einkommen entsprechend hoch war:

  • Bei einem Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage
    (Höchstbeitragsgrundlage 2026: 6.930 Euro)
  • muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen.

Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei, und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge übernimmt das AMS.
Der AMS-Anteil reduziert sich entsprechend.

 

Einkommensabhängige Höhe der Weiterbildungsbeihilfe

Die Beihilfe soll – analog zum Fachkräftestipendium – einkommensabhängig gestaffelt werden und beträgt:

  • mindestens 40,40 Euro pro Tag
  • maximal 67,94 Euro pro Tag

Ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht weiterhin nicht.

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