Neue Rechtslage nach dem Erkenntnis des VfGH
Wer sein Privatauto ins Ausland verkauft, bekommt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig die NoVA zurück. Gemäß § 12a NoVAG haben daher Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export (Lieferung = Verkauf ins Ausland) Anspruch auf NoVA-Rückvergütung.
Zusätzliche Rückvergütungsmöglichkeiten ab 2016
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 12a Abs 1 NoVAG 1991 besteht kein Rechts¬anspruch auf eine NoVA-Vergütung, wenn die Veräußerung (Lieferung) eines Fahrzeugs ins Ausland durch Private oder Unternehmer erfolgt, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben. Bis zur gesetzlichen Änderung des § 12a NoVAG 1991 war diese Regelung auch weiterhin zu beachten (nach dem zitierten VfGH-Erkenntnis erfolgt die Aufhebung des § 12a NoVAG 1991 erst mit Ablauf des 31. 12. 2015).
Nach Gesetzwerdung des neuen § 12a NoVAG ab 1. 1. 2016 haben aber nunmehr auch Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export (Lieferung = Verkauf ins Ausland) Anspruch auf eine NoVA-Rückvergütung. Eine Verbringung eines privaten Fahrzeugs ist von dieser Begünstigungsbestimmung jedoch nicht umfasst.
Eine NoVA-Rückvergütung gem § 12a NoVAG kann nur vom gemeinen Wert im Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs erfolgen. Dieser Wert wird idR durch die Verwendung und Abnutzung des Fahrzeugs unter dem ursprünglichen Kaufpreis liegen und somit zu einer geringeren NoVA-Rückerstattung führen, als die ursprüngliche NoVA betragen hat.