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NEWS und UPDATES rund um die wirtschaftlichen Maßnahmen gegen die COVID-19 Pandemie

Zahlreiche Anpassungen der Covid-19 Hilfsmaßnahmen in Österreich: Fixkostenzuschuss II, Verlustersatz, Kurzarbeit, Homeoffice, Wohlverhaltengesetz uvm.

Erhöhung des Beihilfenrahmens für Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz

Im Zuge der Anpassung der Covid-19 Hilfsmaßnahmen in Österreich, wurde die neue Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (vormals 800.000) rückwirkend auf € 1,8 Mio. pro Unternehmen angehoben. Bislang gestellte Anträge auf den Fixkostenzuschuss sollen durch die COFAG auf die erhöhte Grenze angepasst werden. Für noch nicht ausgezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen. Für bereits ausbezahlte Anträge soll eine Nachzahlung auf die erste Tranche passieren.

Die Obergrenze pro Unternehmen beim Verlustersatz wurde von € 3 Mio. auf € 10. Mio. erhöht. Auch hier soll die Anpassung der bisher gestellten Anträge durch die COFAG erfolgen.

Sowohl für den Fixkostenzuschuss als auch den Verlustersatz wurden außerdem Klarstellungen vorgenommen. Diese umfassen z.B. Neugründungen, Umgründungen sowie Hinweise zur Vorgehensweise bei der Kombination dieser Förderungen mit dem Umsatzersatz, Ausfallsbonus usw.

Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021

Die ursprünglich bis Ende März 2021 geplante Kurzarbeit wurde um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Danach soll die bewährte Unterstützung für die Unternehmen schrittweise auslaufen – die Sicherung der Arbeitsplätze wird dann durch andere Maßnahmen sichergestellt werden.

Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS. Die Umsatzentwicklung und die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Außerdem wird die Weiterbildung während der Kurzarbeit gefördert und forciert – für Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter während der Kurzarbeit bekommen Betriebe 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet.

Zahlreiche weitere Verlängerungen bis Ende Juni 2021

  • Covid-19-bedingte Abgabestundungen
  • Steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne und Kurzarbeit
  • Bezug des Pendlerpauschales im Homeoffice
  • Die Einführung des Covid-19-Ratenzahlungsmodells wurde um 3 Monate verschoben

Homeoffice-Paket im Nationalrat beschlossen

Für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar können Arbeitnehmer Kosten bis € 300,- im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen – sofern diese zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr nachweisen können. Wurde das Equipment bereits im Jahr 2020 angeschafft, so können jeweils € 150,- in den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 angesetzt werden.

Außerdem werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten, welche den Arbeitnehmern im Homeoffice entstehen, bis zu einem Betrag von € 300,- pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Wird diese steuerfreie Zuwendung nicht vollständig ausgenutzt, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten steuerlich in Abzug bringen.

Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung für zukünftige Förderungen

Durch das mit 01. Jänner 2021 in Kraft getretene „Wohlverhaltengesetz“ können Unternehmen von künftigen Förderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, wenn diese sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“. Ist das der Fall, müssen bereits zuerkannte Förderungen verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückgezahlt werden. Auf schon vor Jahresbeginn bestehende Förderungen wie etwa Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen hat das neue Gesetz keine Auswirkungen.

Steuerliches Wohlverhalten bedeutet konkret, dass innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig kein Missbrauch gem. § 22 BAO festgestellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 geführt hat.

Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugsverbot i.Z.m. konzerninternen Zinsen oder Lizenzgebühren, die beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert werden oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel in Höhe von mindestens € 100.000 in den letzten 5 Jahren eingetreten sein darf.

Steuerliches Wohlverhalten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als € 10.000 in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über das Unternehmen verhängt worden ist.

Lockdown-Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen

Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns im November und Dezember 2020 zwar nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren, können den Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nehmen (z.B. Lebensmittelgroßhändler, die normalerweise die im Lockdown geschlossenen Gastronomiebetriebe beliefern; Cateringunternehmen, welche normalerweise Umsätze mit Veranstaltern erzielen usw.).

Voraussetzung für den Lockdown-Umsatzersatz II
(Berechnung ist für November und Dezember 2020 jeweils getrennt zu betrachten)

  • operative Tätigkeit in Österreich
  • Mindestmaß an begünstigten Umsätzen
    (das Unternehmen macht mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit direkt vom Lockdown betroffenen Branchen oder erzielt mindestens 50 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter)
  • der Umsatzausfall weist mehr als 40 % auf

Der Lockdown-Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über FinanzOnline beantragt werden. Er ist mit € 800.000 pro Unternehmen gedeckelt und der Höhe nach von der Branchenkategorisierung abhängig. Grundvoraussetzung für die Förderung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen im beantragenden Unternehmen.