06.12.2021
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Steuerreform bringt große Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen
Die Besteuerung von Kryptowährungen wird weitgehend an die Besteuerung von Kapitalvermögen angepasst. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung soll allerdings keine steuerpflichtige Realisierung darstellen.
Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt grundsätzlich der besondere Steuersatz iHv 27,5 % zur Anwendung; Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen unterliegen jedoch dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %), wenn die zugrundeliegenden Verträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden. Inländische Schuldner der Einkünfte aus Kryptowährungen sowie inländische Dienstleister, die Kryptowährungstransaktionen abwickeln, haben die Steuer iHv 27,5 % in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abzuführen. Anderenfalls sind die Beträge in die Veranlagung aufzunehmen.
Die Steuerpflicht für Kryptowährungen tritt am 1. März 2022 in Kraft und ist anzuwenden auf Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen.