Regelungen & Reformen
3.12.2025

Geplante Verschärfungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Ende November wurden mehrere Gesetzesvorschläge zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025eingebracht. Ziel ist es, missbräuchliche Praktiken einzudämmen, mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen und die Staatseinnahmen langfristig zu sichern.
Das Gesetz gliedert sich in die Bereiche Steuern, Sozialabgaben und Daten. Die wichtigsten Inhalte finden Sie hier im Überblick.

 

1. Kein Vorsteuerabzug für Luxusimmobilien

Künftig soll der Vorsteuerabzug für die Vermietung von sogenannten Luxusimmobilien nicht mehr möglich sein. Diese Vermietungen wären dann automatisch unecht steuerfrei. Das bedeutet, dass Vermieter für laufende Kosten sowie für Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Vorsteuer mehr geltend machen können.

Eine Immobilie gilt als Luxusimmobilie, wenn:

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 2 Millionen Euro liegen
  • sämtliche Gebäude und Bauwerke am Grundstück berücksichtigt werden (z. B. Garagen, Gartenhäuser, Pools)
  • diese Kosten innerhalb von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Baubeginn anfallen

Bei Zinshäusern ist nicht das gesamte Objekt maßgeblich, sondern jeder einzelne Mietgegenstand.

Die neuen Regeln sollen für alle Umsätze gelten, die ab 1. Jänner 2026ausgeführt werden. Zusätzlich muss die entsprechende Immobilie vom Vermieter erst nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft oder hergestellt worden sein.

 

2. Strengere Regeln für ausländische Stiftungen

Um Steuervermeidung über Offshore-Konstruktionen zu bekämpfen, sollen Zuwendungen aus ausländischen stiftungsähnlichen Strukturen stärker besteuert werden.
Künftig wird allein geprüft, ob das Gebilde einer privatrechtlichen Stiftung ähnelt. Wenn ja, werden Zuwendungen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Dadurch soll die steuerliche Behandlung klarer und weniger manipulierbar werden.

 

3. Neuer Straftatbestand: ungerechtfertigte Verluste

Wer vorsätzlich Verluste erklärt, die gar nicht bestehen, begeht künftig eine Form der Abgabenhinterziehung. Das gilt besonders dann, wenn diese Verluste dazu genutzt werden, zukünftige Einkünfte zu senken.
Damit soll verhindert werden, dass fiktive oder manipulierte Verluste steuerlich missbraucht werden.

 

4. Erleichterung beim Verkürzungszuschlag

Es sind auch Verbesserungen zugunsten der Steuerpflichtigen vorgesehen. Der sogenannte Verkürzungszuschlag soll künftig häufiger anwendbar sein, weil die Betragsgrenze:

  • von derzeit 33.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht wird
  • zusätzlich eine Grenze von 33.000 Euro pro Veranlagungszeitraum eingeführt wird

Damit sollen weniger schwerwiegende Fälle weiterhin klar abgegrenzt bleiben.

Für höhere Nachforderungen ist geplant, den Zuschlag ab einem Betrag von 50.000 Euro von derzeit 10 % auf 15 % anzuheben, um die Schwere solcher Fälle besser abzubilden.

 

5. Erweiterte Haftung im Baubereich

Um Sozialabgabenhinterziehung im Bauwesen besser zu bekämpfen, soll die Auftraggeberhaftung ausgeweitet werden.
Künftig sollen auch Fälle der Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit)stärker erfasst werden. Ziel ist es, zu verhindern, dass Beiträge etwa durch Scheinfirmen oder komplexe Personaleinsatzmodelle umgangen werden.
Auftraggeber sollen daher noch stärker verpflichtet werden, die korrekte Zahlung der Sozialabgaben durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.

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