Arbeitgeber / Arbeitnehmer
3.12.2025

BMF-Aussagen zur Mitarbeiterprämie 2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Mitarbeiterprämie neu ausgestaltet. Arbeitgeber können im Jahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 1.000 Eurosteuerfrei auszahlen – an einzelne oder mehrere Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass:

  • die Zahlungen zusätzlich erfolgen (also bisher üblicherweise nicht gewährt wurden)
  • und die Gewährung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgt.

Die früher erforderlichen Kriterien wie ein „Gruppenmerkmal“ oder das Vorliegen „lohngestaltender Vorschriften“ sind nicht mehr notwendig. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer muss aber weiterhin sachlich begründet sein.

In einer Anfragebeantwortung vom 10.10.2025 konkretisierte das BMF zahlreiche Beispiele dafür, wann eine sachliche, betriebsbezogene Differenzierung vorliegt und damit die Steuerfreiheit zulässig ist.

 

Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen (laut BMF)

Eine zulässige Differenzierung kann insbesondere erfolgen nach:

  • Leistung
    Beispiele: Leistungsbeurteilungen, Zielerreichung, Arbeitsergebnisse
  • Abteilung oder     Funktion
    Beispiele: Mitarbeiter jener Abteilung mit höchster Zielerreichung, Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt oder im Vertrieb, Ausschluss der Managementebene
  • Arbeitszeitmodell
    Unterscheidung zwischen Vollzeit und Teilzeit
  • Arbeitsbedingungen
    Beispiele: Schichtarbeit, Nachtarbeit, Gefährdungszulagen
  • Betriebszugehörigkeit oder Qualifikation

Diese Kriterien gelten als objektiv nachvollziehbar und betrieblich begründet.

 

Nicht anerkannte Differenzierungen (laut BMF)

Folgende Kriterien gelten nicht als sachlich oder betrieblich gerechtfertigt und sind daher nicht geeignet, um eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 differenziert zu gewähren:

  • höhere Lebenshaltungskosten an einem Standort
  • soziale Kriterien wie
       
    • Alleinerzieher
    •  
    • Mitarbeiter mit Beeinträchtigung
    •  
    • jüngere oder ältere Mitarbeiter
    •  
    • Mitarbeiter mit langem Arbeitsweg

Diese Gründe sind laut BMF nicht ausreichend betrieblich veranlasst.

 

Wichtige Voraussetzung: Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln

Eine steuerfreie Mitarbeiterprämie ist nur möglich, wenn die Zahlung zusätzlich erfolgt. Nicht begünstigt sind daher:

  • Zahlungen aus bestehenden Leistungsvereinbarungen
  • regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen
  • außerordentliche oder vorgezogene Gehaltserhöhungen

Entscheidend ist nach Ansicht des BMF, ob es im Unternehmen bereits ein Prämienmodell gibt, das durch die neue Mitarbeiterprämie reduziert oder ersetzt wird. Nicht die Auszahlung an einzelne Mitarbeiter ist maßgeblich, sondern das Prämienmodell insgesamt.

 

Lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig

Im Gegensatz zu früheren Regelungen gilt:

  • Die Mitarbeiterprämie 2025 ist nur lohnsteuerfrei.
  • Sie unterliegt aber:
       
    • den ASVG-Sozialversicherungsbeiträgen,
    •  
    • der Kommunalsteuer,
    •  
    • dem Dienstgeberbeitrag (DB) und
    •  
    • dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ).

Zudem sind nach Ansicht der Finanzverwaltung Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf die steuerfreie Prämie entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Auszahlungsfrist

Die Mitarbeiterprämie 2025 kann bis zum 15. Februar 2026 steuerfrei ausbezahlt werden.

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