
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Mitarbeiterprämie neu ausgestaltet. Arbeitgeber können im Jahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 1.000 Eurosteuerfrei auszahlen – an einzelne oder mehrere Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass:
Die früher erforderlichen Kriterien wie ein „Gruppenmerkmal“ oder das Vorliegen „lohngestaltender Vorschriften“ sind nicht mehr notwendig. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer muss aber weiterhin sachlich begründet sein.
In einer Anfragebeantwortung vom 10.10.2025 konkretisierte das BMF zahlreiche Beispiele dafür, wann eine sachliche, betriebsbezogene Differenzierung vorliegt und damit die Steuerfreiheit zulässig ist.
Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen (laut BMF)
Eine zulässige Differenzierung kann insbesondere erfolgen nach:
Diese Kriterien gelten als objektiv nachvollziehbar und betrieblich begründet.
Nicht anerkannte Differenzierungen (laut BMF)
Folgende Kriterien gelten nicht als sachlich oder betrieblich gerechtfertigt und sind daher nicht geeignet, um eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 differenziert zu gewähren:
Diese Gründe sind laut BMF nicht ausreichend betrieblich veranlasst.
Wichtige Voraussetzung: Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln
Eine steuerfreie Mitarbeiterprämie ist nur möglich, wenn die Zahlung zusätzlich erfolgt. Nicht begünstigt sind daher:
Entscheidend ist nach Ansicht des BMF, ob es im Unternehmen bereits ein Prämienmodell gibt, das durch die neue Mitarbeiterprämie reduziert oder ersetzt wird. Nicht die Auszahlung an einzelne Mitarbeiter ist maßgeblich, sondern das Prämienmodell insgesamt.
Lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig
Im Gegensatz zu früheren Regelungen gilt:
Zudem sind nach Ansicht der Finanzverwaltung Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf die steuerfreie Prämie entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Auszahlungsfrist
Die Mitarbeiterprämie 2025 kann bis zum 15. Februar 2026 steuerfrei ausbezahlt werden.
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