Steuern, Zinsen & Versicherungen
3.12.2025

Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025

Mitte November wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG2025) im Nationalrat eingebracht. Die wichtigsten geplanten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst. Die endgültige Beschlussfassung steht noch aus.

 

1. Anpassung gegen die kalte Progression (1,7333 %)

Um die Auswirkungen der kalten Progression abzufedern, werden Teile des Einkommensteuertarifs sowie Absetzbeträge automatisch an zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Für das Jahr 2026 sind das 1,7333 %.
Das restliche Drittel könnte flexibel eingesetzt werden, wird jedoch aufgrund der aktuellen Budgetsituation vorerst nicht vergeben.
Diese Anpassungen sollen dauerhaft ins Einkommensteuergesetz übernommen werden.

Der Spitzensteuersatz von 55 % bleibt unverändert und wird nicht an die Inflation angepasst.

Geplante Tarifstufen ab 2026:

2. Einfachere Rückführung von Wertpapieren auf österreichische Depots

Bislangmussten ausländische Depotstellen aktiv Daten an österreichische Bankenübermitteln, wenn Wertpapiere ins Inland übertragen werden sollten.
Ab 1. Juli 2026 soll eine steuerneutrale Übertragung auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige selbst innerhalb eines Monats folgende Informationen an das Finanzamt meldet:

  • die übertragenen Wertpapiere
  • die Anschaffungskosten
  • die österreichische Depotbank, die die Papiere übernimmt

 

3. Klarstellung zu Personen-Risikoversicherungen

Künftig soll gesetzlich festgelegt werden, dass Rentenzahlungen aus Personen-Risikoversicherungen erst dann steuerpflichtig werden, wenn die Summe der erhaltenen Renten den sogenannten Rentenbarwert übersteigt.
Damit soll verhindert werden, dass Personen, die privat vorsorgen oder Schicksalsschläge erleiden, steuerlich übermäßig belastet werden.

 

 

4. Präzisierung zur erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA

FürWohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, soll diebisherige Verwaltungspraxis gesetzlich bestätigt werden:
Wenn ein solches Gebäude verkauft wird, kann der Käufer die begünstigte Abschreibung nur dann nutzen, wenn der Verkäufer das Gebäude nicht bereits zur Einkünfteerzielung verwendet hat.

 

5. Neues elektronisches Verfahren für Gebühren und Verkehrsteuern

Das bisherige Papierverfahren soll schrittweise durch ein digitales System ersetzt werden:

  • 2026:     Grunderwerbsteuer
  • 2027:     Versicherungssteuer
  • 2028:     verschiedene Gebühren

Wie genau die technische Umsetzung erfolgt, wird später per Verordnung festgelegt.

 

6. Steuerschuld durch Rechnungslegung nur mehr im B2B-Bereich

Aufgrund eines EuGH-Urteils soll künftig Folgendes gelten:

  • Stellt ein Unternehmer einem Privatkunden eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, entsteht keine Steuerpflicht allein durch die Rechnung.
  • Bei Rechnungen an Unternehmen bleibt alles wie bisher: Wird Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, schuldet der Aussteller diese Steuer – unabhängig davon, ob der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

7. Tabaksteuer wird ausgeweitet

Ab1. April 2026 sollen zusätzliche Produkte in die Tabaksteuer aufgenommen werden, darunter:

  • Nikotinbeutel (Nikotinpouches)
  • Liquids für E-Zigaretten

Außerdem werden die Steuersätze für klassische Tabakwaren angepasst. Insgesamt erwartet der Staat dadurch ein zusätzliches Steueraufkommen von rund 475 Millionen Euro bis 2029.

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