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NoVA Neu - Steuerliche Neuerungen für Autofahrer ab 2021

2021 kommt es für Autofahrer überwiegend zu Verteuerungen bei der NoVA (der in Österreich fälligen Zulassungssteuer, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Kunden geliefert oder erstmalig zum Verkehr zugelassen wird).

Änderungen ab 01.01.2021:

  • Die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde neugestaltet:
    (CO2-Emissionswert in g/km – 112g/km) : 5

    Vom CO2-Emissionswert wird künftig also nicht mehr der Wert 115 abgezogen, sondern nur mehr 112. Außerdem wird, wie bereits bisher, bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km der Betrag je Gramm über dieser Höchstgrenze mit 40 € bestraft (Malusbetrag). Der einmalige Abzug von 350 € gilt auch weiterhin.

    Durch die Neuerungen wird es bei rund 50 % der neu in Österreich zugelassenen Fahrzeuge zu Preiserhöhungen kommen.

  • Auch die Motorbezogene Versicherungssteuer wird seit 01.01.2021 mit einer neuen Formel berechnet:
    (kW – 64) * 0,72 + (CO2 – 112) * 0,72 = monatliche Steuer


    Dadurch kommen künftig sowohl beim Abzug für die Leistung als auch dem CO2-Ausstoß geringere Werte zum Tragen. Was wiederum bedeutet, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für Neufahrzeuge ab 2021 höher ausfallen wird als bisher.

Änderungen ab 01.07.2021

  • Ab 01.07.2021 wird der Malus-Grenzwert auf 200 g/km weiter gesenkt und verringert sich daraufhin bis zum 01.01.2025 laufend. Außerdem werden für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten über 200g/km zusätzlich 50 € je Gramm als Malusbetrag fällig (statt wie bisher 40 €).
  • Der Höchststeuersatz für PKW wird von 32 % auf 50 % angehoben (betrifft hauptsächlich nur sehr hochpreisige Sport- oder Geländewägen).
  • Auch Klein-LKW werden ab 01.07.2021 der NoVA unterliegen. Als Klein-LKW zählen Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen.

    Der Steuersatz für Klein-LKW errechnet sich wie folgt:
    (CO2-Emissionswert in g/km – 165 g/km) : 5 = Steuersatz in Prozent

    - der Malus-Grenzwert für Klein-LKW wird mit 253 g/km festgesetzt
    - der CO2-Ausstoß über dieser Grenze wird mit einem Malusbetrag von 50 € bestraft
    - der Abzugsbetrag von 350 € gilt auch für Klein-LKW

  • Motorräder unterliegen künftig einem Höchststeuersatz von 30 % (statt der bisher 20 %).
  • Eine positive Neuerung hinsichtlich der NoVA wird es für Menschen mit Behinderung geben:
    ab 01.07.2021 wird die Befreiung von der NoVA nicht nur beim Fahrzeug-Kauf möglich sein, sondern auch beim Fahrzeug-Leasing.
  • Emissionsfreie Kfz sind von der Normverbrauchsabgabe befreit. Ausschlaggebend hierfür sind der in den Fahrzeugpapieren eingetragene CO2-Ausstoß und die Antriebsart.

    Die neuen Regelungen ab 01.07.2021 gelten für sämtliche Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag ab dem 01. Juni 2021 unwiderruflich abgeschlossen wird, sowie auch für Fahrzeuge, deren Kaufvertrag zwar vor diesem Datum abgeschlossen wird, die Lieferung des Fahrzeugs bis zum 31. Oktober 2021 aber nicht zu Stande kommt.