
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kapitalgesellschaften eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden. Der Vorteil: Gewinne und Verluste der beteiligten Gesellschaften können miteinanderverrechnet werden.
Voraussetzung ist unter anderem eine Beteiligung von mehr als 50 % am Kapital und die Mehrheit der Stimmrechte.
Wichtig: Bei Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Dezember muss der Antrag auf Gruppenbesteuerung für das Jahr 2026 spätestens am 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingereicht werden. Das gilt auch für die Aufnahme neuer Gesellschaften in eine bestehende Unternehmensgruppe.
Bei der Planung sollte außerdem die im Ausgangstext angeführte Erhöhung der Körperschaftsteuer ab 2028 berücksichtigt werden.
Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, können eine Forschungsprämie von 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen beantragen.
Die Prämie wird als Steuergutschrift gewährt und kann daher auch dann genutzt werden, wenn das Unternehmen keinen Gewinn erzielt.
Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen beispielsweise:
Für eigene Forschung im Inland gibt es grundsätzlich keine betragliche Obergrenze. Allerdings ist ein positives Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich.
Bei der Auftragsforschung ist die Bemessungsgrundlage auf 1 Million Euro begrenzt. Ein FFG-Gutachten ist dafür nicht notwendig.
Auch ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei eigener Forschung berücksichtigt werden: 50 Euro pro Forschungsstunde, maximal 86.000 Euro pro Person.
Der Gewinnfreibetrag ist eine wichtige Möglichkeit für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften, ihre Steuerbelastung zu senken.
Für Gewinne bis 33.000 Euro steht automatisch ein Grundfreibetrag von 15 % zu. Das entspricht maximal 4.950 Euro – ganz ohne zusätzliche Investitionen.
Bei höheren Gewinnen kann durch bestimmte Investitionen ein zusätzlicher Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Gewinnanteil Freibetrag
Bis 33.000 € 15 %
Über 33.000 € bis 178.000 € 13 %
Über 178.000 € bis 353.000 € 7 %
Über 353.000 € bis 583.000 € 4,5 %
Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt 46.400 Euro.
Begünstigt sind beispielsweise bestimmte Maschinen, betriebliche Anlagen und geeignete Wertpapiere. Die Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Betrieb verbleiben.
Achtung: Laut der im Ausgangstext beschriebenen Rechtsänderung können begünstigte Wertpapiere nur noch 2026 für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag genutzt werden. Für 2027 bis 2029 soll diese Möglichkeit entfallen.
Wer seinen Gewinnfreibetrag noch ausschöpfen möchte, sollte daher rechtzeitig prüfen, welche Investitionen sinnvoll sind.
Wer ohnehin eine betriebliche Anschaffung plant, kann durch einen Kauf vor Jahresende steuerliche Vorteile nutzen.
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut noch 2026 angeschafft und in Betrieb genommen, kann bei Anwendung der linearen Abschreibung grundsätzlich die halbe Jahresabschreibung geltend gemacht werden.
Besonders interessant: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 1.000 Euro können in der Regel sofort vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Für bestimmte neue Wirtschaftsgüter gibt es außerdem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts. Dabei gelten gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Fahrzeuge, Gebäude und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Für bestimmte betriebliche Investitionen kann zusätzlich zur normalen Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.
Laut Ausgangstext gelten bis Ende 2026 erhöhte Sätze:
Die begünstigte Investitionssumme ist grundsätzlich mit 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben.
Wichtig: Für dieselbe Investition können nicht gleichzeitig ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag und ein Investitionsfreibetrag beansprucht werden.
Unser Tipp: Prüfen Sie geplante Anschaffungen rechtzeitig. Ein Vorziehen auf 2026 kann sich steuerlich lohnen.
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können durch den Zeitpunkt von Zahlungen ihre Steuerbelastung beeinflussen.
Wer beispielsweise eine betriebliche Ausgabe noch im Dezember bezahlt, kann diese grundsätzlich bereits 2026 steuerlich berücksichtigen.
Umgekehrt können Einnahmen, die erst 2027 zufließen, unter bestimmten Voraussetzungen auch erst im nächsten Jahr steuerpflichtig werden.
Dabei sind jedoch Ausnahmen zu beachten. Für bestimmte Vorauszahlungen, etwa Mieten oder Beratungskosten, gelten besondere Regeln. Auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel sind gesondert zu behandeln.
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, gibt es eine beschleunigte Abschreibung.
Im betrieblichen Bereich beträgt diese grundsätzlich:
Für bestimmte neu errichtete Wohngebäude, die zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2026 fertiggestellt werden und die erforderlichen ökologischen Standards erfüllen, gelten zusätzliche Begünstigungen.
Hier kann in den ersten drei Jahren eine erhöhte Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Wer als Einzelunternehmer bestimmte betriebliche Anlagegüter verkauft, kann unter bestimmten Voraussetzungen die dabei entstehenden stillen Reserven auf neue Investitionen übertragen.
Dadurch muss der Veräußerungsgewinn nicht sofort versteuert werden.
Eine wesentliche Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das verkaufte Wirtschaftsgut mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen gehört hat.
Für die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmern gilt 2026 grundsätzlich eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto pro Jahr.
Wer diese Grenze überschreiten könnte, sollte rechtzeitig prüfen, welche umsatzsteuerlichen Folgen entstehen.
Dabei ist wichtig: Für die Beurteilung der Umsatzgrenze kommt es grundsätzlich auf die erbrachte Leistung an. Es reicht daher nicht aus, lediglich den Zahlungseingang ins nächste Jahr zu verschieben.
Kleinunternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG befreien lassen.
Für 2026 gelten laut Ausgangstext folgende Grenzen:
Die Befreiung ist insbesondere für bestimmte Jungunternehmer, ältere Selbständige sowie während bestimmter Kinderbetreuungszeiten möglich.
Wichtig: Der Antrag für 2026 muss spätestens bis 31. Dezember 2026 gestellt werden.
Ab 2027 sollen bei der Beurteilung der Umsatzgrenze auch Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden.
Rechnen Sie mit einer Nachzahlung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)?
Dann kann es sinnvoll sein, den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag noch 2026 freiwillig vorauszuzahlen.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kann diese Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen den steuerpflichtigen Gewinn des Jahres 2026 reduzieren.
Selbständige, die eine nicht übertragbare Jahres- oder Netzkarte für öffentliche Verkehrsmittel auch betrieblich verwenden, können grundsätzlich 50 % der Kosten pauschal als Betriebsausgabe absetzen.
Mit 31. Dezember 2026 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen aus dem Jahr 2019.
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:
Unser Tipp: Vernichten Sie Geschäftsunterlagen nicht vorschnell. Prüfen Sie vorher, ob längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Betriebliche Spenden an begünstigte Einrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Dazu zählen beispielsweise Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen, Feuerwehren oder bestimmte Bildungseinrichtungen.
Grundsätzlich können begünstigte Spenden bis zu 10 % des maßgeblichen Gewinns steuerlich berücksichtigt werden. Für bestimmte Katastrophenhilfen gelten Sonderregelungen.
Wichtig ist, dass die Spende noch 2026 geleistet wird und die empfangende Organisation die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Unternehmen mit steuerlichen Pensionsrückstellungen müssen auf eine ausreichende Wertpapierdeckung achten.
Zum Jahresende müssen grundsätzlich geeignete Wertpapiere im erforderlichen Ausmaß vorhanden sein. Maßgeblich sind mindestens 50 % des steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrags des Vorjahres.
Eine zu geringe Deckung kann steuerliche Zuschläge auslösen.
Für die Energieabgabenvergütung des Jahres 2021 endet die Antragsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Unternehmen, die anspruchsberechtigt sind und noch keinen Antrag gestellt haben, sollten daher rasch handeln.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Herausforderungen angehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir sind für Sie da.
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