Arbeitgeber / Arbeitnehmer
5.11.2026

Steuertipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Berufliche Ausgaben noch 2026 bezahlen

Wer beruflich bedingte Ausgaben steuerlich absetzen möchte, sollte diese möglichst noch vor Jahresende bezahlen.

Typische Werbungskosten sind beispielsweise:

  • Berufliche Aus- und Fortbildungen
  • Umschulungen
  • Beruflich benötigte Arbeitsmittel
  • Beruflich veranlasste Fahrtkosten
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Für viele Werbungskosten gilt ein jährlicher Pauschbetrag von 132 Euro. Höhere tatsächliche Kosten können bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt werden.

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Homeoffice und Telearbeit

Für ergonomisch geeignetes Mobiliar am häuslichen Arbeitsplatz können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 300 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Laut Ausgangstext kann für 2026 außerdem letztmalig ein Pauschbetrag von 3 Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage berücksichtigt werden.

Die im Ausgangstext angekündigte Abschaffung dieser Begünstigung ab 2027 sollte vor Veröffentlichung nochmals rechtlich geprüft werden.

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Arbeitnehmerveranlagung für 2021 nicht vergessen

Wer für das Jahr 2021 noch keine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt hat, sollte jetzt handeln.

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Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2026.

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:

  • im Jahr 2021 nicht durchgehend gearbeitet wurde,
  • ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat,
  • Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind,
  • das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt wurde oder
  • zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Auch bei geringem Einkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuergutschrift entstehen.

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