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Automatische Verlängerung von Abgabestundungen bis Ende Juni

Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist es zu einer Verlängerung von Abgabestundungen bis Ende Juni 2021 gekommen.

Konkret kann dabei zwischen den folgenden Szenarien unterschieden werden:

  • Bereits bestehende Stundungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zusätzlich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen miteinbezogen, indem von Gesetztes wegen der 30. Juni 2021 als Zahlungstermin festgelegt wird. Die Verlängerung bewilligter Stundungen ist in FinanzOnline ersichtlich.
  • Abgabepflichtige, die bislang keine Abgabestundung beantragt haben, profitieren ebenfalls von der vereinfachten Antragstellung. Wird also bis spätestens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so wird diese automatisch bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Außerdem haben alle ab der Bewilligung der Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 01. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, ebenfalls den 30. Juni 2021 als Zahlungstermin.