Regelungen & Reformen
3.9.2025

Trinkgeld und Sozialversicherung: Neue Regelungen ab 2026

Trinkgelder sind in vielen Branchen ein wichtiger Bestandteil des Einkommens. Während sie steuerlich weiterhin steuerfrei bleiben – entsprechende Klarstellungen sind in Planung – bringt ein aktueller Gesetzesentwurf auch Änderungen in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.

Ein Ministerialentwurf vom Juli sieht Vereinfachungen durch bundesweit einheitliche Pauschalbeträge in bestimmten Branchen vor. Die endgültige gesetzliche Umsetzung steht noch aus.


Sozialversicherung: Trinkgeld wird als beitragspflichtiges Einkommen gewertet

Grundsätzlich gelten Trinkgelder in der gesetzlichen Sozialversicherung als beitragspflichtiges Entgelt. Schon bisher konnten Pauschalbeträge zur Berechnung herangezogen werden – dies wird nun vereinheitlicht und weiterentwickelt.

Die neuen Pauschalbeträge sollen:

  • bundesweit gelten
  • branchenweise abgestuft sein
  • schrittweise erhöht werden

Betroffen sind vor allem Beschäftigte in Bereichen, in denen regelmäßig Trinkgeld gegeben wird, etwa:

  • Servicemitarbeiter:innen mit direktem Kundenkontakt
  • Personen, die über sogenannte Tronc-Systeme am Trinkgeld beteiligt sind

Nicht betroffen sind Mitarbeiter:innen in Bereichen, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt – z. B. in Pflegeheimen oder Verwaltungseinrichtungen.


Pauschalbeträge als Obergrenze

Die neuen Pauschalen gelten als Maximalbeträge. Das bedeutet:

  • Ist das tatsächliche Trinkgeld höher, entstehen keine zusätzlichen Beiträge.
  • Ist das tatsächliche Trinkgeld nachweislich geringer, kann dieser niedrigere Wert als Basis für die Beitragspflicht herangezogen werden.


Geplante Pauschalbeträge im Hotel- und Gastgewerbe (2026–2028)

Jahr / Mitarbeiter mit Inkasso / Mitarbeiter ohne Inkasso

2026 / 65 € / 45 €

2027 / 85 € / 45 €

2028 / 100 € / 50 €

Diese Regelung berücksichtigt die wichtige Rolle, die Trinkgelder insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe spielen.


Mehr Transparenz für Arbeitnehmer:innen

Begleitend ist auch eine arbeitsrechtliche Änderung geplant:
Arbeitnehmer:innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Verteilungsschlüssel informiert werden.

Zusätzlich gilt:

  • Auf Anfrage müssen Arbeitnehmer:innen Auskunft über bargeldlose Trinkgelder erhalten.
  • Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verteilung nicht direkt am selben Abend oder zeitnah erfolgt.
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