Ein Ministerialentwurf vom Juli sieht Vereinfachungen durch bundesweit einheitliche Pauschalbeträge in bestimmten Branchen vor. Die endgültige gesetzliche Umsetzung steht noch aus.
Sozialversicherung: Trinkgeld wird als beitragspflichtiges Einkommen gewertet
Grundsätzlich gelten Trinkgelder in der gesetzlichen Sozialversicherung als beitragspflichtiges Entgelt. Schon bisher konnten Pauschalbeträge zur Berechnung herangezogen werden – dies wird nun vereinheitlicht und weiterentwickelt.
Die neuen Pauschalbeträge sollen:
Betroffen sind vor allem Beschäftigte in Bereichen, in denen regelmäßig Trinkgeld gegeben wird, etwa:
Nicht betroffen sind Mitarbeiter:innen in Bereichen, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt – z. B. in Pflegeheimen oder Verwaltungseinrichtungen.
Pauschalbeträge als Obergrenze
Die neuen Pauschalen gelten als Maximalbeträge. Das bedeutet:
Geplante Pauschalbeträge im Hotel- und Gastgewerbe (2026–2028)
Jahr / Mitarbeiter mit Inkasso / Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 / 65 € / 45 €
2027 / 85 € / 45 €
2028 / 100 € / 50 €
Diese Regelung berücksichtigt die wichtige Rolle, die Trinkgelder insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe spielen.
Mehr Transparenz für Arbeitnehmer:innen
Begleitend ist auch eine arbeitsrechtliche Änderung geplant:
Arbeitnehmer:innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Verteilungsschlüssel informiert werden.
Zusätzlich gilt:
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