Diese gelten, wenn keine behördliche Festsetzung des Unterhalts vorliegt, und sind auch für steuerliche Zwecke, wie den Unterhaltsabsetzbetrag, relevant.
Der Betrag wurde um 5 % an die Inflation angepasst:
Gerichtsurteile bestätigen, dass Unterhaltsleistungen für das Jahr zählen, in dem sie geschuldet wurden – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Voraus- oder Nachzahlungen müssen daher für die richtige Steuerperiode berücksichtigt werden.
Tipp: Wer den Unterhaltsabsetzbetrag nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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