
Ab 1. Jänner 2027 gelten neue Regeln für die Aufteilung des Familienbonus Plus. Diese müssen wir verbindlich in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Dafür benötigen wir von einem Teil Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine neue Erklärung (Formular E33). Bitte leiten Sie die folgenden Informationen an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter.
Betroffen sind ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen der Familienbonus Plus derzeit zu 100 % berücksichtigt wird. Wer den Familienbonus Plus bereits jetzt nur zur Hälfte in Anspruch nimmt, muss nichts unternehmen und kein neues Formular einreichen.
Ab 2027 kann eine Person den Familienbonus Plus für ein Kind nur dann zu 100 % beanspruchen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
Trifft keiner dieser Fälle zu, kann der Familienbonus Plus nur noch zu 75 %, 50 % oder 25 % berücksichtigt werden. Die Obergrenze von 75 % gilt auch dann, wenn sich der Bonus beim anderen Elternteil aufgrund eines fehlenden oder geringen Einkommens steuerlich nicht auswirkt.
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen folgende Unterlagen vorlegen:
Solange die Voraussetzungen für die alleinige Inanspruchnahme von 100 % des Familienbonus Plus erfüllt sind – das heißt, solange alle Kinder jünger als vier Jahre sind –, bleibt das bisherige Formular E30 weiterhin gültig. Sobald das jüngste im Haushalt lebende Kind vier Jahre alt wird, beenden wir in der Personalverrechnung die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zu 100 %. Ab diesem Zeitpunkt ist ein neu ausgefülltes Formular E33 erforderlich, mit dem 75 %, 50 % oder 25 % beantragt werden.
Wenn uns ab 1. Jänner 2027 kein neues Formular E33 samt den erforderlichen Nachweisen vorliegt, dürfen wir den Familienbonus Plus nicht mehr berücksichtigen. Sobald wir alle Unterlagen erhalten haben, können wir ihn wieder in der Lohnverrechnung ansetzen. Bitte erinnern Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daher rechtzeitig daran, die Unterlagen einzureichen.
Alternativ können Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung direkt beim Finanzamt geltend machen. Wichtig: Auch wenn der Familienbonus Plus bereits in der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt wurde, muss er bei einer Arbeitnehmerveranlagung nochmals erfasst werden.
Entfällt später eine Voraussetzung für die Berücksichtigung von 100 % – zum Beispiel, weil das jüngste Kind vier Jahre alt wird –, darf der Familienbonus Plus nur dann weiter berücksichtigt werden, wenn uns ein neues Formular E33 mit dem gewünschten Prozentsatz (75 %, 50 % oder 25 %) vorliegt. Änderungen müssen uns Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines Monats melden.
Bei Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei Uniconsult jederzeit gerne zur Verfügung.
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