Arbeitgeber / Arbeitnehmer
22.10.2026

Neue Aufteilungsregelungen beim Familienbonus Plus ab 2027

Ab 1. Jänner 2027 gelten neue Regeln für die Aufteilung des Familienbonus Plus. Diese müssen wir verbindlich in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Dafür benötigen wir von einem Teil Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine neue Erklärung (Formular E33). Bitte leiten Sie die folgenden Informationen an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen der Familienbonus Plus derzeit zu 100 % berücksichtigt wird. Wer den Familienbonus Plus bereits jetzt nur zur Hälfte in Anspruch nimmt, muss nichts unternehmen und kein neues Formular einreichen.

In welchen Fällen sind weiterhin 100 % möglich?

Ab 2027 kann eine Person den Familienbonus Plus für ein Kind nur dann zu 100 % beanspruchen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Das Kind ist jünger als vier Jahre.
  2. Für das Kind wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
  3. Die Eltern leben im gemeinsamen Haushalt und dort lebt außerdem ein weiteres Kind, das jünger als vier Jahre ist oder für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
  4. Es gibt keine weitere anspruchsberechtigte Person. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder keinen Unterhalt leistet und keine neue Partnerin bzw. kein neuer Partner vorhanden ist.

Was gilt, wenn keiner dieser Fälle zutrifft?

Trifft keiner dieser Fälle zu, kann der Familienbonus Plus nur noch zu 75 %, 50 % oder 25 % berücksichtigt werden. Die Obergrenze von 75 % gilt auch dann, wenn sich der Bonus beim anderen Elternteil aufgrund eines fehlenden oder geringen Einkommens steuerlich nicht auswirkt.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Das vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Formular E33 („Erklärung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber“). Darin ist der gewünschte Prozentsatz anzugeben. 
  • Für jedes Kind ist ein eigenes Formular auszufüllen. Sammelmeldungen für mehrere Kinder sind ab 2027 nicht mehr möglich.
  • Einen aktuellen Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die getrennt vom Kind leben und Unterhalt zahlen, müssen stattdessen einen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen vorlegen.
  • Wer weiterhin 100 % beanspruchen möchte, weil einer der Fälle 2, 3 oder 4 zutrifft, muss zusätzlich einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das kann eine Bestätigung über die erhöhte Familienbeihilfe, über ein weiteres Kind unter vier Jahren im Haushalt oder über die alleinige Anspruchsberechtigung sein.

Download Formular E33:
https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/E33.pdf

Solange die Voraussetzungen für die alleinige Inanspruchnahme von 100 % des Familienbonus Plus erfüllt sind – das heißt, solange alle Kinder jünger als vier Jahre sind –, bleibt das bisherige Formular E30 weiterhin gültig. Sobald das jüngste im Haushalt lebende Kind vier Jahre alt wird, beenden wir in der Personalverrechnung die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zu 100 %. Ab diesem Zeitpunkt ist ein neu ausgefülltes Formular E33 erforderlich, mit dem 75 %, 50 % oder 25 % beantragt werden.

Was passiert, wenn die Unterlagen fehlen?

Wenn uns ab 1. Jänner 2027 kein neues Formular E33 samt den erforderlichen Nachweisen vorliegt, dürfen wir den Familienbonus Plus nicht mehr berücksichtigen. Sobald wir alle Unterlagen erhalten haben, können wir ihn wieder in der Lohnverrechnung ansetzen. Bitte erinnern Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daher rechtzeitig daran, die Unterlagen einzureichen.

Alternativ können Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung direkt beim Finanzamt geltend machen. Wichtig: Auch wenn der Familienbonus Plus bereits in der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt wurde, muss er bei einer Arbeitnehmerveranlagung nochmals erfasst werden.

Bitte beachten Sie außerdem

Entfällt später eine Voraussetzung für die Berücksichtigung von 100 % – zum Beispiel, weil das jüngste Kind vier Jahre alt wird –, darf der Familienbonus Plus nur dann weiter berücksichtigt werden, wenn uns ein neues Formular E33 mit dem gewünschten Prozentsatz (75 %, 50 % oder 25 %) vorliegt. Änderungen müssen uns Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines Monats melden.

Bei Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei Uniconsult jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr UNICONSULT-Team

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