Ein Steuerpflichtiger hatte eine Wohnung gekauft und teilweise mit einem Bankdarlehen finanziert. Vom Darlehensbetrag wurden direkt verschiedene Geldbeschaffungskosten (z. B. Vermittlungsgebühr, Bewertungskosten, Bearbeitungsentgelt) abgezogen.
Das Finanzamt wollte die Kosten über die Laufzeit des Darlehens verteilen. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass die Kosten keine Vorauszahlung darstellen und daher sofort absetzbar sein sollten.
Das BFG stellte klar, dass das Abflussprinzip (§ 19 EStG) für die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten gilt. Eine Verteilung auf die Darlehenslaufzeit ist nicht erforderlich, da:
Fazit: Geldbeschaffungskosten können bei der Vermietung sofort in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies sorgt für eine schnellere steuerliche Entlastung von Vermietern.
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