Wenn Arbeitgeber die Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung ihrer Mitarbeiter übernehmen, wird meist vertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer die Kosten anteilig zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen frühzeitig verlässt.
Bisher galt dabei:
Das Finanzministerium (BMF) hat nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt:
Keine Umsatzsteuer auf den Ausbildungskostenersatz!
Denn: Die Rückzahlung ist kein Entgelt für eine Leistung, sondern ein Schadenersatz – also eine Entschädigung für die Investition des Arbeitgebers, die durch das frühzeitige Ausscheiden verloren geht.
Was bedeutet das konkret?
Wichtig: Die Rückzahlungsverpflichtung muss vertraglich vereinbart sein – das ist aber ohnehin üblich und notwendig, damit sie rechtlich wirksam ist.
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